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VII. Ab{Onitt: Einzelne Souldverhältnifje.
läßt. Vol. Bien Einl. I, 1 vor $ 929 und die SS 1048, 1381 und 1922.
Val. ferner Sprenger, Der Eigentumserwerb durch Einverleibung in ein
Xnventar, Seipaig 1904; übereinitimmend Crome 8 240 Anm. 16, Dernburg
8 228 Anm. 4, Vertmann Bem. 1, b, Matthiaß S. 317).
Der Eintritt. diefe8 Eigentumserwerbs hängt aber immer von der tat
jädhliden Einverleibung der neuangefchafften Stüce in das Inventar
ab, wozu regelmäßig die Einbringung in das Grunditlick nötig fein wird.
Bol. DM. a. a. OD.
Ob die neuen Stüde nur zum Awede der Unterhaltung des urtprünglihen
Ynventars (alfo im Rahmen des Abi. 1) angefchafft werden oder ob fie Darüber
inausgehend zur Vermehrung oder Verbefjerung des SInventar8 befchafft
merden, Jo aus praktifchen Kücfichten hinfichtlih des Cigentums-
überganges auf den Verpächter im Sinne des Abi. 2 Say 2 gleichgültig
jein; au Inventarftücke Leßterer Art gehen daher mit der tatfächlichen Cin-
verleibung in das Inventar in das Eigentum des VerpächterS über. .
Eine Ausgleidhung liegt darin, daß einerfeits der Hächter, injoweit
al8 die neuangefchafften Stüde zur wirt/chaftlichen Erhaltung des Inventar5s
in dem empfangenen rn entbehrlich find, das unbefchränkte Verfügungs-
cecht über Diejelben Hat dal. Mi. a. a. D.), fomie daB anderfeitS dem Vers
väter bei Beendigung der Bacht bezüglich Jolcher überflüßliger Ynventar-
{tüce ein NblehnungsSrecht zufteht. S 589 Abi. 2.
_ 5. Auf Gegenftände, die der Pächter unter EigentumSvorbehalt des Vers
fänfer2 erwirbt, bezieht jich die Borldhrift, daß der VBerpächter- mit EN in das
Inventar Eigentümer werde, natürlich nicht, vgl. DLG. Stuttgart, Hecht 1909 Hr. 1860
und Braunfchweig Recht 1910 Kr. 878.
6. Ueber analoge Anwendung des S588 Wbf. 2 vgl. aus der Rechtiprechung
Bl. ff NR. im Bez. dD. Rammerger. 1907 S. 47.
J)
8 589.
Der Pächter Hat das bei der Beendigung der Pacht vorhandene Inventar
dem Verpächter zurüczugewähren.
Der VBerpächter kann die Nebernahme derjenigen von dem Pächter auge-
ichafiten Inventarftüce ablehnen, welde nach den Regeln einer ordnungsmüßigen
Wirthjchaft für das Orundjtüc überflüifig oder zu wertHvoll jind; mit der Ab-
‘chnung geht das Eigenthum an den abgeleHnten Stücken auf den Pächter über.
Kit der Gefammtjchägungswerth der übernommenen Stücle Höher DDder
niedriger al8 der Gejammtfhägungswerth der zurüczugewährenden Stüde, 10
Hat im erfteren Falle der Pächter dem Verpächter, im legteren Falle der Ver-
pächter dem Pächter den Mehrbetrag zu erlegen.
®& 1 544: I], 529; IN, 582.
1. MW6f. 1: Hervorzuheben ift, daß fih die in Mbi. 1 ausgefprochene Verpflichtung
des Lächter3 zunächft uf das gejamte, zur Zeit der Beendigung der Wacht vorhandene
Knventar erftreckt, alfo auch auf jene Freiwillig eingeftellten Stücke, welche der Pächter
über den Kahmen der Om in S 588 bi. 2 Sag 1 auferlegten Erhaltungspfliht hinaus
angefchafft hat; vgl. Bem. 4 zu 8588. Einer Benachteiligung wird Dadurch vorgebeugt,
daß einerfeit3 nach Abt. 3 ein Abihäßungsverfahren (tattjindet, anderleitZ der Berpächter
gemäß bj. 2 überflüffige oder zu wertvolle Inventarftüce ablehnen kann,
2, bj. 2: Dem Verpächter fann und foll nicht angefonnen werden, foldhe In-
ventaritüce, welche {ih nad) den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtichaft bei Berüc-
fichtiqung der Verhälinifie des Grundjtücs als überflüffig oder als zu wertvoll
erwetjen (3. B. der Pächter hat als Arbeitspferd ein wertvolleres NReitprerd eingeftellt
oder er Hat eine landwirtfchaftlide Majchine angefauft, mie fie nach Art des Pachtguts
viel zu Koftjpielig if), auf Anrechnung an der urjprünglidhen. Sdhäßungsfumme zu über-
nehmen, wenn {cdhon er gemäß 8588 Abj, 2 Sag 2 zunächtt Eigentum daran erwirbt.
a) Der Berpächter hat deshalb das Mecht, derartige Inventarftücke von vorne-
herein abzulehnen, jo daß diefe bei der Abfhäßung nach Ubf. 3 _Jelblt-
beritändlich nicht weiter in Betracht fommen. Wenn von mehreren Stücken