Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

4. Titel: Gefellichaft. & 718. 1301 
3ebört, €3 bildet alfo gewiflermaßen eine Mittelituie zwiidhen einer Iuriftifchen 
Verfon G. B. Stiftung), die für fich allein befteht, und der vereinigten Vermögensmaife 
nehrerer Einzelfubjefte. Val. hiezu auch Bem. MI zu 8 705. 
TE 8, Daraus, daß das Sefellihaftsvermögen, wenn e8 au in gewiflem Srade felb= 
ländiger Matur it, doch den Gejellihaftern als folden gehört, iolat andernteils 
Kicder, daß jeder Mefellichatter an dem Gefelljcha'tsvermögen und delfen einzelnen 
eitandteilen allgemein mitberechtigt ift, obne daß biefür während des Beitehens 
der Gefellichaft ein beftimmter Unteil angegeben werden kann noch darf. Der ein- 
jene Sefellichatter it alio 3. 3. Mitbefißer, Miteigentümer an den Sachen der 
Sefellichaft, {owie Mitgläubiger an den Forderungen dieler. Val. hiezu näher & 719 
Rn Bem. 1, 1 und den Literaturangaben dafelbit, Kuoke S. 84 ff., fowie ROE. in Zur. 
Ihr. 1904 S, 61. Wegen der Korderungen der Getellichaft val. zuguniten des Schuldners 
u $ 720 mit Bem. 
IL Beftandteile des GefellidhaftSbermögens. 
'. Das Gefellihaftsvermögen fegt fidh normalermeifie zufammen: 
a) auS den Beiträgen der SGefellfichafter; 
b) aus den durch die Ge{Häftsführung für die Gejellfchalter erworbenen 
Segenftänden; 
8) aus dem Zuwachs und den Surrogaten des Gefellfhaftsvermögens. 
| Sm übrigen fan natürlich der Umfang des Sejellichaftsvermöügens 
m Derteng noch erweitert und ergänzt werden, val. ROE. Bd. 54 
DD . 
Dınfichtlih der Beiträge it das Nähere in den Bem. zu S 706 ent- 
Jalten. Bei der fpäteren Nuseinanderfegung der Gejellichaft gelten 
die Veiträge als Schulden der Gefellichaft S 733 Aof. 2 mit Bem. 1 und 
3 735 mit Wem.) 
. Durch den SGefellichaftSvertrag kanır übrigens auch feftgefebt werden, 
daß Ihon die Unfprüche auf die Mitgliederbeiträge zum Sefellichaft8= 
vermögen gehören follen; val. NGESE, Bd. 54 S. 297. it dies nicht der 
all, jo Können die erit verfprochenen Beiträge noch nidht zum 
Sefellichaftsvermönen gezählt merden, denn erft durch ihre Seiftung werden 
He zum Beftandteil des Gejellichaftsvermögens (ebenfo ROE. a. a. U., KAnoke 
S, 33, 77, land Vem. 1, a, DVertmann Bem. 2, », ®oldmann-Lilienthal 
S. 731, 757; a M. dagegen Dernburg 8 359 I, 1, Gierke, Verein ohne 
Rechtäfähigkeit S. 21, Sıhollmeyer S. 143, RNOR-Comm. Bem. 2). . 
Die Anfprüche auf Einzahlung der Gefellfchaftseinlagen find nicht 
übertragbar, 1. Iifpr. d. VLG. (Cammeraer.) Wb. 20 S. 231. 
3u b: 
3u a: 
x) Der Erwerb von Sachen und Rechten durch und für die SGefelljchaft 
unterliegt an fi den allgemeinen Vorfchriften. Damit jedoch der 
Erwerb für die Gefellichaft eintretg muß der Gefchäftsahichluß im 
Namen der Gejellfdhaft erfolgen, d. h. die Gefellihafter mülfen 
deim Gejchäftsabichluß al3 foldhe auftreten und der etwa fpeziell 
Bevollmächtigte muß namen8 der SGejellfhaft abichließen. 
Hat ein gefehäftsführender Gejellfchafter zwar innerlich fir 
die Gefellichaft, nad außen aber im eigenen Namen gehandelt, 10 ift 
?2r nach Maßgabe des $ 713 im Zufammenhalte mit 5 667 verbunden, 
a8 Erlangte der SGefelfchaft zu übertragen; zunächtt ft er folchen 
Salle8 der Berechtigte, alto 3.. B. Eigentümer der erlangten Sachen 
gl. ROSE. Yd. 54 S. 106, Jur. Wichr. 1903 Beil. 58 und überhaupt 
»e Bem. zu SS 713, 714 im einzelnen, Jowie auch Mipr. d. DLG. (Gam- 
zurg) Bd. 10 S. 185. (Abweichend Beyer a. a. ©. S. 329, der den 
5Noßen Willen, für das Gefellichaftsvermögen zu erwerben, als genligend 
erachtet). Das Gefjagte gilt auch für den Erwerb von Grund- 
tücen, f. KRipr. d. DL®. Bd. 10 S. 239. Bal. aber auch bayr. 
Oberit. LG. Bo. 9 (n. F.) S. 103, Recht 1908 Yr. 1369 (Schweigen 
die (Erfteher eine8 ©rundftücks darüber, ob fie das Eigentum zu 
Eruchteilen oder al Gejfellichafter zur gefjamten Sand erwerben 
wollen und werden fie hierüber auch vor Erteilung des Zujchlags 
ıicht von Yınts wegen befragt, fo Ffommt eS TIediglich auf deren 
»rweisbare Willenseinigung beim BZufchlag an, ob Bruchteil8 
zemeinfcdhaft oder Gefellichaftsvermögen entitebt), 1. auch RNOGE. Bd. 54 
5, 75 und einaehend NMeudeaaer a. a. OD.
	        
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