das Bedürfnis namentlich für den ausschließlich oder doch großenteils
geistig tätigen Arbeiter nach einer derlei Anstrengungen ausgleichen—
den Urlaubszeit immer stärker empfinden. Der Urlaub ist keine Be—
lastung für den Dienstgeber, denn erfahrungsgemäß wird die Frische
und Spannkraft gerade des qualifizierten Arbeiters durch eine Er—
holungspause gestärkt und belebt und der Arbeitsverlust der Urlaubs—
zeit durch gesteigerte Arbeitsenergie leicht wettgemacht. Auch haben
die im Staatsdienste wie in Privatanstalten gemachten Erfahrungen
gezeigt, daß selbst bei starkreduziertem Personalstand ohne große
Schwierigkeiten die laufenden Geschäfte durch gegenseitige Aushilfe
fortgeführt werden können.“ Der 8 17 des H.G.-G. gibt jedem
Dienstnehmer, der dem H.G.-G. unterliegt, nach Ablauf einer im
Gesetze vorgesehenen Wartezeit, nämlich nach einer bestimmten Dauer
des Dienstverhältnisses einen rechtlichen Anspruch auf Urlaub, wäh—
rend dessen der Dienstnehmer den Anspruch auf seine festen Bezüge
behält. Dieser gesetzliche Urlaube ist von irgend einer Qualität der
Dienstleistung in der dem Urlaube vorangegangenen Zeit gänzlich
unabhängig, hierauf wird noch bei den anderen beiden Urlaubsge—
sctzen zurückgekommen werden, er ist auch davon unabhängig, ob der
Dienstnehmer den Urlaub tatsächlich zu seiner Erholung benützt oder
nicht oder ob er vielleicht in der Urlaubszeit erwerbstätig ist. Bei einet
zurückgelegten Dienstzeit von mindestens sechs Monaten gebührt ein
bezahller Urlaub von mindestens zehn Tagen in jedem Jahre, bei
einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von fünf oder
fünfzehn Jahren gebührt ein Urlaub von mindestens zwei, im letz—
teren Falle drei Wochen. Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht
auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit im Einverneh—
men rechtzeitig zu bestimmen. Bei gewerblichen Unternehmungen, in
denen nicht mehr als drei Dienstnehmer verwendet werden, kann der
UÜrlaub in zwei annähernd gleichen Zeitabschnitten gewährt werden,
Die Zeit, waͤhrend deren der Dienstnehmer durch Krankheit oder durch
einen Unglückssfall an der Leistung seiner Dienfte verhindert ist, darf
in diesen Urlaub nicht eingerechnet werden. Der Diengsteber ist zur
ewährung des Urlaubes nicht verpflichtet, wenn der Dienstnehmer
gekündigt hat. Das erste in der éechoslovakischen Republik zustande—
gekommene Urlaubsgesetz ist das vom 1. Juli 1921, SElg. Nr. 262,
betreffend die Einführung eines gezahlten Urlaubes für die bei der
Bewinnung vorbehaltener Mineralien beschäftigten Arbeiter. Nach
diesem Gesetze haben die beim Bergbaue auf vorbehaltene Mineralien
und bei dessen Nebenbetrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterin—
nen nach einjähriger ununterbrochener Dienstzeit im Berghau eines
Revieres Anspruch auf einen gezahlten Erholungsurlaub, dessen
lährliche Dauer bemessen wird, wie folgt:
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