Full text: Die Krankenversicherung

— 7 — 
lungsfähigkeit der Beitragspflichtigen während derselben 
Versicherungsperiode gewährleistet. 
Die Erfahrung hat erwiesen, dass das Umlagever- 
fahren die Zahlungsfähigkeit der Krankenkassen gewähr- 
leistet. Namentlich in Versicherungssystemen, die Ver- 
sicherungs- und Kassenzwang vorsehen und den Ver- 
sicherungsträgern immer neue Zahlungspflichtige zuweisen, 
sodass die Zusammensetzung der Versicherten im Hinblick 
auf das Krankenrisiko als gleichbleibend betrachtet 
werden kann, ist diese Gewähr geboten. Die Versicherungs- 
beiträge befinden sich, sofern die Kosten der Leistungen 
unverändert bleiben, im Beharrungszustand und der 
Versicherungsträger ist fortlaufend zahlungsfähig. 
Die Krankenversicherung bedarf keiner Aufspeiche- 
rung von Rücklagen, zumal sich in jeder Versicherungs- 
periode Ausgaben und Einnahmen rechnungsmässig aus- 
gleichen. Um sich gegen eine aussergewöhnliche Steigerung 
der Ausgaben zu schützen, hat der Versicherungsträger 
eine Rücklage zu sammeln. Zur Bildung der Rücklage 
wird, solange sie nicht die vorgeschriebene Höhe erlangt 
hat, ein bestimmter Bruchteil der Versicherungsbeiträge 
benützt; die Rücklage ist in der Regel mindestens im 
Betrage der Jahresausgabe, je nach dem Durchschnitt 
der letzten Geschäftsjahre anzusammeln. Sie wird in 
Anspruch genommen, um einer Hinaufsetzung der Ver- 
sicherungsbeiträge infolge aussergewöhnlicher Ausgaben- 
erhöhungen aus dem Wege zu gehen. Sie ist somit keine 
versicherungstechnische Notwendigkeit und keine tech- 
nische Rücklage, sondern eine dem Ausgleich ausser- 
gewöhnlicher Schäden und der Beständigkeit der Ver- 
sicherungsbeiträge dienende Sicherheits- oder Garantie- 
reserve. 
In Grossbritannien und in Irland sind Kranken- und 
Invalidenversicherung verschmolzen. Daher bedarf es 
hier eines anderen Deckungsverfahrens als in der Kranken- 
versicherung. Die Versicherungsbeiträge sind unver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.