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lungsfähigkeit der Beitragspflichtigen während derselben
Versicherungsperiode gewährleistet.
Die Erfahrung hat erwiesen, dass das Umlagever-
fahren die Zahlungsfähigkeit der Krankenkassen gewähr-
leistet. Namentlich in Versicherungssystemen, die Ver-
sicherungs- und Kassenzwang vorsehen und den Ver-
sicherungsträgern immer neue Zahlungspflichtige zuweisen,
sodass die Zusammensetzung der Versicherten im Hinblick
auf das Krankenrisiko als gleichbleibend betrachtet
werden kann, ist diese Gewähr geboten. Die Versicherungs-
beiträge befinden sich, sofern die Kosten der Leistungen
unverändert bleiben, im Beharrungszustand und der
Versicherungsträger ist fortlaufend zahlungsfähig.
Die Krankenversicherung bedarf keiner Aufspeiche-
rung von Rücklagen, zumal sich in jeder Versicherungs-
periode Ausgaben und Einnahmen rechnungsmässig aus-
gleichen. Um sich gegen eine aussergewöhnliche Steigerung
der Ausgaben zu schützen, hat der Versicherungsträger
eine Rücklage zu sammeln. Zur Bildung der Rücklage
wird, solange sie nicht die vorgeschriebene Höhe erlangt
hat, ein bestimmter Bruchteil der Versicherungsbeiträge
benützt; die Rücklage ist in der Regel mindestens im
Betrage der Jahresausgabe, je nach dem Durchschnitt
der letzten Geschäftsjahre anzusammeln. Sie wird in
Anspruch genommen, um einer Hinaufsetzung der Ver-
sicherungsbeiträge infolge aussergewöhnlicher Ausgaben-
erhöhungen aus dem Wege zu gehen. Sie ist somit keine
versicherungstechnische Notwendigkeit und keine tech-
nische Rücklage, sondern eine dem Ausgleich ausser-
gewöhnlicher Schäden und der Beständigkeit der Ver-
sicherungsbeiträge dienende Sicherheits- oder Garantie-
reserve.
In Grossbritannien und in Irland sind Kranken- und
Invalidenversicherung verschmolzen. Daher bedarf es
hier eines anderen Deckungsverfahrens als in der Kranken-
versicherung. Die Versicherungsbeiträge sind unver-