Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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IT. AbjOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen. 
Vorbemerkungen zu den SS 323—327. 
Die 55 323—38327 regeln die Folgen, weldhe 
a) die nachträgliche Unmöglichkeit der Leiftung und 
b) der Verzug des Schuldnerz 
bei gegenfeitigen Verträgen Hat. 
Sie find ad a im Zufammenhange mit den SS 275, 279—282, 306—308 auszulegen. 
Man vgl. daher zunächit die Borbem. S. 124 ff. Sowohl die Trennung der 88 323—327 in 
der Anordnung des GefegbuchsS von den vorbezeihneten Paragraphen, al auch ihre abfirafte 
Safiung erfhmwert in hohem Grade das Verftändnisz ihres Inhalt und Hat vor allem die 
wichtige Streitfrage nad dem Wefen des SchadendZerjaganjpruchS bei Nichterfüllung eine3 
gegenfeitigen Bertrag8 hervorgerufen; mit vollem Recht jagt daher Kipp in feinem Gutachten 
zum 27. deutfgen Jurijtentage, Berh. I S. 287, daß der Gejehgeber an diejer Stelle „nicht 
die glüclide Hand gehabt Hat, die dazu gehört, feine Anfidhten Kar und fiher zum Ausdrud 
zu bringen und alles in gehörigen Einklang zu bringen.“ 
Bur vorkäufigen Orientierung Können wir folgendes hervorheben: 
I. Ad a, Der $ 323 regelt den Einfinß des Zufalls (casus) auf gegenfeitige Berkrägk 
die fog. Lehre von der Gefahr. Denn casus {ft ein die einem Teile obliegende Leiftung 
unmöglid macdhender Umftand, den weder der eine noch der andere Teil zu vertreten Hat 
Bol. Borbem. I, 6, c S. 133. Nach S 323 trägt (im Anfchluß an daZ deutihe Recht und 
8 365, I, 5 be8 PUR.) derjenige Teil, deffen Leiftung unmögliH geworden ijt, die Gefahlı 
d. Gh. er ft nit berechtigt, die Gegenleiftung zu fordern, und die Gefahr geht alfo nidt 
mehr, wie dies nad der hHerr{henden Lehre des römijdhen Recdhte8 im Falle de3Z KaufeS der 
Hall war, mit dem SertragSiOluß auf den Gegenkontrahenten über. ; 
Hat dagegen der Gegenleiftungspflichtige den Umitand, der die Unmöglichteit Herbei 
führt, zu vertreten, Hat er z. B. JGuldhHaft die Unmöglichkeit der Leijtung des andern 
TeileS verurfacht, jo bleibt er zur SGegenleiftung verpflichtet, ohne feinerfeit® wegen der ihm 
gefchuldeten Leiftung Anfprüde zu haben (8 324). 
Der 8 325 regelt im Gegenjaß zu & 324 den Fall, daß der Schulduer die Unmögli- 
Feit feiner eigenen Zeiftung zu vertreten Hat (vgl. wegen der Gründe folder Vertretungsbilicht 
VBorbem. zu SS 275 ff. II, III S. 134—143). 
Der Gläubiger bekommt in diefem Falle die WaHl zwijhen: 
a) dem Anfjprugh auf ScohabenZerjaß wegen Michterfühung, oder 
b) dem einfachen Rücktritt. 
Sr kann aber ftatt de8 Anipruchs auf Schadenserfaßg und des Rücktritt? 
recht3 auch 
©) einredemweife die Gegenleiftung nad) Maßgabe des & 323 verweigern, oder 
d) den etwaigen bom Schuldner erlangten Erjaß oder ErjakaniprucgH gemäß S 328 
Abi. 2 für fih verlangen. 
MH. Ad b. Der 8326 regelt die Folgen des Leiftungsbverzugs bei gegenfeitigen Bet 
trägen. Der Gläubiger Kann: 
a) Erfüllung und zugleid Crfaß des durch den Verzug entftandenen Schadens 
verlangen (8 286 Abf. 1), ober 
b) dem Schuldner eine angemejffene Frift zur Leitung jeben und nam 
deren frudtlofem Ablaufe 
a) Schadenserfaßg wegen Nichterfüllung verlangen oder 
ß) vom Bertrage zurüdzutreten ; 
e) wenn die Erfüllung des BVBertrage3 für ihn kein Fnterefjfe hatı 
fann er, ohne dem Sdhuldner eine Frift zu beftimmen, 
a) SchadenZerfaß wegen Nichterfüllung verlangen, oder 
BB) vom Vertrag zurücdtreten.
	        
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