F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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kommens, — das Existenzminimum 1 ) — welche vollständige Steuer
freiheit beansprucht; b) Einkommen, welche das steuerfreie Existenz
minimum übersteigen, aber doch nicht genügend groß sind, um
bedeutendere Steuerkraft zu gewähren, welche daher mit einem
geringen Steuerfuß belegt werden; c) größere Familie, Kinderzahl
und damit größere Erhaltungskosten, Erziehungskosten usw. So
wird in einzelnen Staaten für jedes unmündige Kind ein gewisser
Betrag abgezogen, sofern das Einkommen des Hauptes der Familie
ein gewisses Minimum nicht überschreitet; ferner wird bei einer
gewissen Kinderzahl die Steuer um eine oder um mehrere Stufen
vermindert; d) Erhaltung vermögensloser Familienmitglieder; e) lang
wierige und kostspielige Krankheit; f) Schulden; g) Verschuldung.
Die Schuldenlast muß in Abzug gebracht werden, da ja die Kraft
der Bedürfnisbefriedigung um diesen Betrag abnimmt. Neben der
Schuldenlast soll auch die Verschuldung in Betracht gezogen werden,
d. h. der hohe Grad der aus der Schuldenlast sich ergebenden
Passivität, da ja das Vorhandensein von Schulden nicht immer so
viel bedeutet, wie Verschuldung; h) größere Unfälle und Unglücks
fälle; i) aktiver Kriegsdienst; k) Waisentum, Witwentum. Dies
diejenigen Milderungsumstände, auf welche in den Gesetzen Rück
sicht genommen zu werden pflegt. 2 ) Natürlich wären die hier in
Betracht zu ziehenden Faktoren viel zahlreicher, doch lassen sich
dieselben in Gesetzen kaum fixieren. 3 ) Die ideale Gerechtigkeit läßt
sich eben nicht erreichen, denn die günstigen und ungünstigen
i) Das steuerfreie Existenzminimum beträgt in
England 160 £ (im Kriege auf 130 £
Preußen, Baden, Braunschweig, Sachsen-
Meiningen, Bremen
Württemberg, Hessen, Sachsen-Weimar,
Schwarzburg-Sondershausen
Sachsen, Oldenburg
Bayern
Hamburg
Österreich
Ungarn
Massachusetts
reduziert)
900 Mark
500 „
400 „
600 „
1000 „
1600 Kronen
800 „
2000 Dollar.
2 ) Das württembergische Gesetz (1903, 8 Aug ) sagt: „Als \erhältnisse,
welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kommen lediglich in
Betracht: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder,
Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, Erfüllung der aktiven
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der stehenden Marine durch den Steuer
pflichtigen, andauernde Krankheit und besondere Unglücks lalle.
3i Trotzdem übertreibt folgende Auffassung: „Die Einkopimensteuer ist
nicht feinfühlig und kann es nicht sein. Sie hat gar kein Verhältnis zur persön
lichen Mannigfaltigkeit und die sentimentalen Schnörkel, die ihr angeheftet
werden, sind nur eine Verbeugung vor dem sozialen Zeitalter.“ (Neue Freie Presse,
1916, 18. April.)