fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpflichtung zur Leiftung. S 243, 25 
Eee Kndividuen in dem Berhältniffe abnimmt, in weldhem die Bahl der Merkmale fich 
häuft. Hierauf beruht die Relativität und Subjektivität des A LEHNGSDENEHTG 
Beifpiel: Wein — Rheinwein — Weißwein — Rüdesheimer Wein — Rüdesheimer Berg — 
Sabhrgang 1887 — Wein auS diefent Sale.) Augenicheinlich ergibt {ich aus diefer 
Relattvität und Subjektivität des BeariffeS „attung“, daß eine Gattung jo fehr begrenzt 
jein fann, daß, wenn die gefamte Gattung Gegenftand einer Leiftung bildet, jurtftiih 
feine ®attungsS{chuld, fondern eine Speziesfchuld anzunehmen ift. Sfleicdhwohl Kegt aber 
auch dann, jofern nicht diefe ganze begrenzte Gattung, fondern unbeftimmte einzelne 
Teile derjelben zu leiften find, eine Gegrenzte) Gattungsichuldb vor. Beftritten wird 
dies bon DVertmann Note 1 zu S 243, obwohl er die Kelativität des GattungsSbegriffs zugibt. 
(Cbenjo von Cuno, Nebergang der Gefahr S. 7, Dernburg $ 11 11, EA S. 241, Schöller 
in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 24). . , , , 
Dertmann meint, man werfe damit „den SE der feine Berechtigung und 
ee im a zum fonfret WahHrnehmbaren habe, einfach über Bord“. Sine 
Gattung, die zugleich Spezies märe, fei ein Unding! — „Eine auf den Gejamtvorrat al8 ®anzes“ 
gerichtete Caub wäre Jomit eine Speziesihuld; wie fann e8 anders fein, wenn die Schuld nur 
auf einen Teil davon geht? Der Teil eines Konkretum Fan doch auch nur ein Konkretum fein!” 
Hierauf i{t zu erwidern, daß allerdings der juriftifche Gattungsbegriff nichts mit den unficht- 
baren (und daher unteilbaren) Ideen KPlatosS gemein Cat felbft naturmijfen{chaftliche ©attungen 
fönnen daher ihren Yang nach zur fonfreten Wahrnehmbarkeit gebracht werden, 3. B.dienoch 
vorhandenen wenigen hundert Bijons oder Wuerochfen, wenn fie zu] ammengetrieben werden. 
Ungenommen, Diele wurden als Sachgejamtheit (universitas rerum distantium) verkauft, 
[o läge, wenn auch die ganze ®attung im „naturwifjenichaftlichen“ Sinne aufgekauft wäre, 
fein Jurijtifcher @attungsfanf vor. ©leichwoohl wird niemand bezweifeln, Daß auch eins 
zelne Eremplare diejer naturwijen) Haftlichen Gattung SGegenftand einer SattungsSihuld 
bilden fönnen. Ynforern braucht allerdings der Teil eines Konkretum in juriftifchem Sinne 
feineswegs ein Xonfretum zu fein. Die nur fcheinbare Logik de8 fraglichen DVertmannichen 
Saßes überfieht auch die Zuläjligkeit der og. ideellen Quotenteihumng, die nicht? anderes ift, 
al8 Abftraktion innerhalb eines Konkretums. „Uebrigen8”, (hreibt Dertmann a0. 0, 
weiter, „mürden die Kegeln über ®attungsichulden, namentlich die des Uof. 1 auf foldhe 
VBerhältnifje auch gar nicht pafien, ebenfowenig der & 480 BGB. Denn da der Sejanıt- 
vorrat in aller Regel diejelben EigenfDHaften Bat, wäre ein Anfprucdh auf Lieferung eines 
mangelfreien Stüces daraus an Stelle des gelieferten mangelhaften widerfinnig“. Auch 
dies muß beftritten werden. CS ift nicht einzujehen, warum ich 3. B. nicht einen Bifon- 
büffel mittlerer Art und ®üte fol beanfpruchen fönnen, warum ich ferner nicht, wenn 
mir au8 Der Jebr begrenzten ®attung „Rüdesheimer Berg Auslef. 1887“ eine faxer 
enden Slafche era ift, nach $ 480 eine mangelfreie au3 eben diefer Ausleje bean- 
pruchen darf, felbjtverftändlich, wenn foldhe noch vorbanden ift. DYVertmann Jelber gibt 
zu, daß Qualitätsunterjchiede innerhalb eines begrenzten Duantuns vorkommen fönnen und 
beitreitet nur die Megel. €8 handelt {ich alio um bloße quaestio Facki, An der Zu- 
(äffigfeit des Begriffes der begrenzten ©attungsSfchulb, Für die allerdings der Ausdruck 
„gemi[cdht-generi{ch“ al8 Logifch unrein nicht zu empfehlen ift, dürfte hienach mit Pland 
Yr. 2, Schollmeyer Nr. 2, Kijdh, Grünhuts BZtichr. Bd. 28 S. 258 feltzuhalten fein, 
Das juriftijche Interejje daran liegt in der Vertretbarfkeit der Einzelftüce bei 
Annahme einer ®attungSfchuld. Man Könnte überhaupt die Gattungsfchuld bezeichnen 
al8 eine folche, bei der die Einzelftücle Bis zur Konzentration, vgl. Bent. 5) als vertretbar 
behandelt werden. Wir hätten danach zu unterfcheiden zwifchen objektiv vertretbaren 
Sachen 5. 9. folchen, die im Verkehr regelmäßig) al8 vertretbar behandelt werden, 1md 
Jubjektiv vertretbaren Sachen, D. %. die von den Varteien innerhalb einer „Oattung“ 
D. D. eines nbeariff® al8 vertretbar gefebßt find. Bol. Bem. 1. (Der Pen der Vertret- 
Garkeit ijt dispofitiver Natur, Kubhlenbek, Won den Band. 3. BOB. 1 S. 286, befonders 
Itote 3). Val. dazu auch Fiicher, INerings Sahrb. 1907 S. 179—181 („Die VBarteien 
‘Ohaffen erft jelbit die @attung”). . | 
KO ift A die Unterfeheidung der begrenzten Gattungsfhuld bon 
der Wahlichuld S 262). Schon die Anfichten der römirchen SXuriften al. Bescatore, 
Die Wahlihuldverbältnifie S. 148, 3. B. Rapinian, 1. 66 8 3 D. de leg. 11 [31} einerfeit8 und 
Marcellus, 1. 72 8 4 D. de sol. 46, 3, 1. 67 eod.) gingen darüber auseinander. Öffenbar 
handelt. e8 Ach um eine Frage der Willensauslegung. Handelt es fich 3. 3. um die Leiftung 
einer Ounantität (objeftiv) vertretbarer Sachen aus einem größeren Onantum, 3. 3. um 
„100 Scheffel Schmelzkofes aus der Zedhe Dannenhaum“ NOS. Bd. 48 S. 221 ff. 
Rublenbert, Iechtipr. d. Heihsger, 1 S. 15) fo if {don wegen der objektiven Vertret- 
arfeit im Bweijel auch die jJubjektive Vertretbarkeit, D. 5. eine Gattungsihuld anzu- 
nehnien (Provenienz Ian Merkmal einer juriftijchen ©attung fein; Dem. 1). 
= Handelt e8 fih um Die Leiftung eines nicht individualifierten Stücds au8 einer 
Sachaetanıtheit, deren Ginzeliticke nicht objeftid vertretbar find, 3. B. um das Vermächtnis
	        
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