Object: Das Konkursverfahren

Konkursantrag. 
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Kosten ausreichender Geldbetrag nicht vorgeschossen 
wird. Die Fälle der Konkursablehnung mangels Klasse werden 
in ein fünf Jahre lang zur Einsicht offen liegendes in der Ge 
richtsschreiberei des Konkursgerichts geführtes Verzeichnis ein 
getragen. Die Zahl der Fälle, in welchen die Konkurseröffnung 
mangels Masse abgelehnt wird, ist groß- sie weist eine ständige 
und beträchtliche Zunahme auf, insbesondere in den Großstädten I. 
während die Zahl in den Jahren 1895—1899 einschließlich noch 
zwischen 570 und 685 jährlichen Ablehnungen (das waren z.B. 
1896 nur 8,4 o/g sämtlicher Konkursanträge) schwankte, stieg sie 
1905 auf 1649 d. i. 17,6 % sämtlicher Konkursanträge, 
1906 
„ 
1633 
„ 
17,4°/, 
„ 
n 
1907 
„ 
1754 
„ 
17,8 7o 
„ 
„ 
1908 
„ 
2193 
„ 
19 % 
„ 
„ 
1909 
„ 
2375 
„ 
21,6°/, 
„ 
„ 
1910 
„ 
2396 
„ 
22,2 °/ 0 
„ 
„ 
1911 
„ 
2351 
„ 
21,3% 
„ 
„ 
1912 
„ 
2885 
„ 
23,9 % 
„ 
1913 
„ 
3006 
„ 
23,99 % 
sämtlicher 
durch 
eröffnung oder Ablehnung der Konkurseröffnung mangels 
Masse erledigten Konkursanträge^.j 
Sache des antragstellenden Gläubigers ist es, das Vorhanden 
sein einer die verfahrenskosten deckenden Masse nötigenfalls glaub 
haft zu machen oder aber einen zur Deckung der verfahrens 
kosten ausreichenden Vorschuß an das Konkursgericht behufs Ver 
meidung der Konkursablehnung einzuzahlen. Die höhe des Vor 
schusses wird vom Konkursgericht bestimmt- in einem Fall kann 
ein Vorschuß von 100 M genügen, in einem andern Fall wird ein 
beträchtlich höherer Betrag in Frage kommen. Daß der antrag 
stellende Gläubiger den Vorschuß selbst und aus eigenen Mitteln 
entrichtet, ist nicht erforderlich- häufig wird er sich zum Zwecke 
der Vorschußleistung mit anderen Großgläubigern zusammentun. 
Die Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, sobald genügend Masse 
beigebracht ist,- die Rückerstattung obliegt dem Konkursverwalter, 
der bei andauernder Verzögerung auf Rückzahlung verklagt wer- 
K vgl. hierüber Moll, a. a. (D., S. 5. 
2 ) Nach der Kundesratsbestimmung vom 31. Vktober 1912 (Zentral- 
blatt für das deutsche Reich Nr. 53 vom 15. November 1912 5. 821 ff.) 
werden nicht mehr sämtliche Konkursanträge gezählt, vielmehr nur noch 
die eröffneten Konkursverfahren und die mangels hinreichender Masse 
abgelehnten Anträge auf Konkurseröffnung.
	        
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