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Abschreibangen.
Der Wert des Schlußbestandes wird nur ausnahmsweise
durch Neuschätzung (beispielsweise bei Auseinandersetzungen,
Erbschaftsabhandlung, Verkauf, Umwandlung der Unter
nehmungsform), in der Regel jedoch durch Schätzung der
Wertminderung bestimmt.
Die Kosten der Neubauten J ) werden gewöhnlich einem
Zwischen-Konto belastet, das nach Fertigstellung durch Über
trag der Kosten des Neubaues bzw. der Neuanlage auf das be
treffende Anlage-Konto aufgelöst wird.
Teile des Anlagevermögens, deren Buchwert für Bilanz
zwecke durch Abschreibungen verschiedener Höhe ermittelt
werden, sind im Interesse einer klaren Bilanzierung auch auf
getrennten Konten zu verrechnen. So sollen beispielsweise
Grundstücke und Gebäude, Gebäude und Maschinen, Maschinen
und Werkzeuge, Pferde, Wagen und Gerätschaften usw. grund
sätzlich auf Sonder-Konten und nicht auf einem gemeinsamen
Konto verrechnet werden.
2. Die Abschreibungsverluste durch Abnutzung infolge Be
nutzung, d. h. Verluste infolge Brauchbarkeitsminderung, werden
verrechnet:
a) unmittelbar mit dem Anlage-Konto, oder
b) zunächst auf einem allgemeinen Sammel-Konto für Ab
schreibungen (Abschreibungs- Konto).
c) Oder auf Sammel-Konten für Abschreibungen auf gleich
artige Vermögensgruppen (beispielsweiseMaschinenabschreibungs-
Konto, Gebäudeabschreibungs-Konto u. ä.). Diese Sammel-
Konten werden ihrerseits abgeschlossen durch Übertrag, d. i.
Sammlung ihrer Salden auf Generalabschreibungs-Konto oder auf
Gewinn- oder Verlust-Konto.
d) Auf einem allgemeinen Erneuerungsfonds-Konto [§ 261
Ziff. 3 HGB., besser als Amortisations-Konto bezeichnet] oder
auf Sonder-Konten für gleichartige Vermögensgruppen (bei
spielsweise Maschinenerneuerungsfonds, Hochofenamortisations-
Konto usf.).
R Vgl. Z. f. hw. P., 2. Jahrgang, 1908, S. 356 ff. Sterns Lexikon
S, 452; auch 2. Band.