Breite der
Heizfläche des Kessels
Trommel der
der Lokomobile
Dreschmaschine
nicht unter
nicht über
18—22 Zoll
11 qm
24-26 „
13 „
28—30 „
6 „
17 „
32—36 „
8 „
21 „
40-44 „
10 „
25,5 „
b) Dreschmaschinen mit Schlägertrommeln:
Breite der
Trommel der
Dreschmaschine
24—30 Zoll 4 qm
36—38
42—44
48—50
54—56
60—62
66—68
Werden Dreschmaschinen mit Trommeln eingeführt,
deren Breite sich zwischen der höchsten und der niedrigsten
Abmessung zweier aufeinander folgender Angaben des
Zirkulars befindet, so wird das Verhältnis zwischen der
Heizfläche der Lokomobilen und den Abmessungen der
Dreschmaschinen durch verhältnismässige Berechnungen an
der Hand der in den obigen Tabellen gegebenen Zahlen ermittelt
(C. 08, Nr. 11 845).
6. Mäh- und Garbenbindemaschinen; Mähmaschinen
mit selbsttätiger Abwerfvorrichtung;
Dampfpflüge; komplizierte Kleedreschmaschinen
mit zwei Trommeln, komplizierte Dampfdreschmaschinen
mit Schlägertrommeln, bei denen die
Länge der Schläger mindestens 4 Fuss 3 Zoll
beträgt, und mit Stifttrommeln von mindestens
40 Zoll Länge; Heuwender; Pferderechen; Sortiermaschinen
für Gräsersamen; Sortiermaschinen mit
Spiraldrahtzylindern; Kartoffelsortiermaschinen;
Maschinen zum Ausstreuen pulverartiger Düngemittel;
Pulverisatoren, Blasebälge und Injektoren
für Weinberge und Fruchtbäume; Traubenquetschen,
auch mit Vorrichtungen zur Absonderung
der Traubenkämme; kontinuierliche
Weinpressen; Zentrifugalrahmscheider und deren
Teile, alle neu erfundenen oder vervollkommneten
landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, die
für Versuchsstationen und Museen verschrieben
werden