Object : Nationale Bodenreform

(F| im letztem Teile seines Werkes hat Gossen sich
der Bodenfrage zugewendet. Er sah im größtmöglichstem
 Schutz des Privateigentums die unbedingteste
Notwendigkeit für das bestehen der menschlichen Gesellschaft
 (S. 231) und verlangte die Beseitigung aller Bestimmungen
 in der Gesetzgebung, die den Eigentümer
hinderten, von seinem Eigentum Gebrauch zu machen.
Solche Beschränkungen erblickte er in der Errichtung von
Fideikommissen, Majoraten, Senioraten, geschlossenen
Bauernhöfen (Seite 237). Ferner in Bannrechten und
Schutzzöllen aller Art. Er war also ausgesprochener Individualisst.
 Den damals herrschenden Mangel an Leihgeldern
 wollte er durch Errichtung staatlicher Darlehnkassen
 beseitigen (S. 239), die jedem geschicktem, rechtlichem
 und ssittlichem Menschen erleichtern sollten, sich
auf Grund von Bürgschaften die Betriebmittel für seinen
Produktionzweig zu verschaffen (S. 250).
Es bliebe nur mehr ein einziges Hindernis übrig, das
sich dem Menschen dann noch in den Weg stellt, den Naturgeseßzen
 gemäß zu handeln, welches er nicht durch
eigene Tätigkeit zu überwinden vermöge. Es besteht
darin, daß jeder Mensch sich nicht nach Gutdünken die
günstigste Stelle auf der Erdoberfläche aussuchen könne.
Hier hätten menschliche Institutionen die Hindernisse, anstatt
 die Beseitigung zu erleichtern, in unzähligen Fällen
zu unüberwindlichen gemacht durch Einführung des
Privateigentum s an Grund und Boden. Es ssei
damit dem Eigensinn eines einzelnen Menschen oft ganz
und gar anheimgegeben, ob er einen ihm zugehörigen
Fleck des Erdbodens zu dem zweckmäßigstem Produktionzweige
 hergeben wolle oder nicht.
„Diesem Übelstande könnte dann in wünschenswertester
Weise abgeholfen werden, w enn d a s Eigentum alles
Grund und Bodens der Gesamtheit gehörte
 und v on ihr jeder Fleck dem zur Produktion
            
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