Full text: Schutz dem Arbeiter!

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feiten Juni, Juli und August 5 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends werden. 
lc Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und der Ortsbchtzrde/şşzu- 
^lgen. Bei gesundheitsschädlichen und auch bei andern Gewerben, bei dèncwduM) 
e I ehende Einrichtungen oder vorkonimendes Verfahren Gesundheit und Leben der Arbeiter 
^ ci ” e tägliche elfstündige Arbeitszeit gefährdet sind, wird der Bundesrath dieselbe nach 
e ürfniß red ucircn, immerhin nur, bis die Beseitigung der vorhandenen Gesundheits- 
Anhrde nachgewiesen ist. Zu einer ausnahmsweisen oder vorübergehenden Ver 
ärgerung der Arbeitszeit, welche von Fabriken oder Industrien verlangt wird, ist, 
Am, das Verlangen die Zeitdauer von zwei Wochen nicht Übersteigt, von den zustän- 
>geu Bezirksbehörden, oder, wo solche nicht bestehen, von den Ortsbchörden, sonst 
cr don der Cantons-Regierung die Bewilligung einzuholen. Für das Mittag- 
'' en ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde freizugeben. Arbeitern, 
Ache ihr Mittagsmahl mitbringen oder dasselbe sich bringen lassen, sollen außerhalb der 
lohnten Arbeitsräume angemessene, im Winter geheizte Localitätcn unentgeltlich zur Ver- 
ll 8uitg gestellt werden. 
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^ ... 12. Die Bestimmungen des Artikels 11 finden keine Anwendung auf Arbeiten 
^ c ^ c eigentlichen Fabrication als H ü l f s a r b e i t e n vor- oder nachgehen müssen und 
° don männlichen Arbeitern oder unverheiratheten Frauenspersonen über 18 Jahren ver 
achtet werden. 
% Art. 13. Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr Abends und 6 Uhr 
^ 5 Uhr Morgens (Art. 11), ist bloß ausnahmsweise zulässig, und es können 
Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden. In jedem Falle, wo es 
^ ņìcht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist 
bj "etliche Bewilligung einzuholen, welche, wenn die Nachtarbeit länger als zwei Wochen 
ä""n soll, nur von der Eantons-Regierung ertheilt werden kann. Bei Fabrications- 
x e ’ 9en , die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern, kann 
ļ 1 'ņiistige Nachtarbeit stattfinden. Unternehmungen, welche diese Bestimmungen für sich 
ņ^ņ^ìlchen, haben sich bei dem Bundesrath über die Nothwendigkeit ununterbroche- 
ï e ^Ariebes auszuweisen und mit ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzu- 
ķj"' "us welchem die Arbeitsordnung und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, 
jŗļ• J e unter keinen Umständen für den Einzelnen 11 Stunden während 24 Stunden über- 
darf, ersichtlich ist. Die Bewilligung kann bei veränderten Verhältnissen der 
Nation zurückgezogen oder abgeändert werden." 
g . südlich durch Gesetz vom 8. März 1885 ist auch Oesterreich dem 
, ?lpiel der Schweiz gefolgt und hat als Regel den höchstens elf stün 
den Arbeitstag festgestellt. 
96a. In fabrikmäßig betriebenen Gewerbsunternehmungen darf für die 
als ^"chen Hülfsarbeiter die Arbeitsdauer ohne Einrechnung der Arbeitspausen nicht mehr 
Ainist"^-şi 6n Z e *í Stunden binnen 24 Stunden betragen. Doch kann der Handels- 
Ach % ìnl Einvernehmen mit dem Minister des Innern und nach Anhörung der Handels 
lieu bwerbe-Kammern diejenigen Gewerbskatcgorien im Verordnungswege bezeichnen, 
% eï(à en ņ"t Rücksicht auf die nachgewiesenen besondern Bedürfnisse derselben die 
Ļiste ^^uug der täglicheir Arbeitszeit um e i n e S t u n d e zu gewähren ist, und ist die 
ì>els^'^şŞen von drei zu drei Jahren zu revidiren. Außerdem ist der Han- 
8o*i Cn 1Ul ^ cv im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ermächtigt, bei jenen Kate- 
Ä. 4 ,^° n Gewerbsunternehmungen, für welche im Sinne des § 75 al. 3 und § 96 b. 
Debets ! r ununterbrochene Betrieb gestattet worden ist, behufs Ermöglichung des 
ehrend erforderlichen Schichtwechsels die Arbeitszeit angemessen zu regeln.
	        
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