Besondere Vorschriften. Tabacksteuer.
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Zu dem Gesetze von 1868 wurden erlassen: Eine Anweisung zur Aus
führung des Gesetzes in 7 Paragraphen mit 3 Mnsterbeilagen?) Bestim
mungen über den Erlaß der Tabacksteller wegen Mißwachses oder anderer
Unglücksfälle in 8 Paragraphen mit zwei Musterbeilagen?)
Durch Bundesrathsbeschlüsse wurde zu § 2 bestimmt, daß auch für
Beschädigungen des Tabacks dnrch Sturm ans dem Felde ein Steuererlaß
gewährt werden dürfe;») ferner, daß bei der Feststellung des nach § 2 dieser
Bestimmungen zu gewährenden Erlasses in der Art zu verfahren sei, daß die
Ruthenzahl der als beschädigt kvnstatirten Fläche dnrch die Steuereinheit
(8 1 des Gesetzes), sonach mit 6 getheilt und der hienach zu berechnende
Steuererlaß von der Gesammtsumme der treffenden Steuer in Abzug gebracht
werdet)
Ferner wurde ein Regulativ betr. die Gewährung der Zoll- und Steuer
vergütung für den in das Allsland versendeten Taback») in 21 Paragraphen
mit 4 Beilagen erlassen, wodurch das Verfahren sowohl für die Stenerver-
gütung für inländischen, als auch für die Zollvergütung für den ausländischen
und im Zollverein bearbeiteten Taback genau regulirt erscheint.
Zu 8 7 dieses Regulativs beschloß der Bundesrath, daß die Abfertigung
des mit Anspruch auf Zoll- und Steuervergütung auszuführenden Tabacks
allgemein auf Grund der in § 20 des Regulativs erwähnten Ausfuhran
nt el dung en erfolgen könne.»)
Zu 8 20 dieses Regulativs hat der Bllndesrath am 1. April 1871
nähere Bestimmnngen über die Ermittelung des Nettogewichts und Tara
vergütung getroffen?)
In der Sitzung vom 26. Juni 1871 wurde bestimmt, daß Abfertigungen
des mit dem Ansprüche auf Steuervergütung ausgehenden Tabacks von jeder
zu einer derartigen überhaupt kompetenten Zoll- und Steuerstelle vorgenommen
werden können, indem unter bem für solche Abfertigungen in dem Regulative
bezeichneten Amte des Bersendungsortes das Amt desjenigen Ortes verstanden
wird, von dem aus die Versendung des Tabacks mit dem Ansprüche auf
Steuervergütung erfolgt, gleichviel ob es der Ursprungsort oder ein anderer
Ort ist, welcher nur ans dem Transporte nach dem Auslande berührt wird?)
Durch Bundesrathsbeschluß vom 2. Dez. 1871%) wurde ferner zu § 20
des Regulativs bestimmt, daß die Steiler- und Zollvergütung auch dann
geleistet werden dürfe, wenn der Taback in eine unter Verschluß der Zollver
waltung stehende Niederlage aufgenommen und die erfolgte Aufnahme in die
selbe amtlich bescheinigt wnrde.
Dnrch Bundesrathsbeschluß vom 12. November 1874 ">) wurden nähere
Bestillllnllngen über Taravergütnng und Portoverwiegnngen und Revisionen
') Zentralblatt 1868 S. 243; Jahrbücher von 1869 S. 325. 359. 368. 372. 375.
377, 380.
2 ) Zentralblatt 1869 S. 240; Jahrbücher 1869 S. 335.
*) Bnndesrathsbeschlus; vom 20. Dezember 1869; Zentralblatt 1869 S. 240. 243.
250. 501.
4 ) Bnndesrathsbeschlns; vom 23. Mai 1870; Zentralblatt 1870 S. 276
6 ) Zentralblatt 1869 S. 257; Jahrbücher 1869 S. 347.
®) Jahrbücher 1870 S. 315. 572
T ) Zentralblatt 1871 S. 485 ff.
') Zentralblatt 1871 S. 486.
9 ) Zentralblatt 1872 S. 74.
,0 ) § 474 des Prot. Abgedr. in den Annalen 1875 S. 887.