Metadata: Die Heimarbeit im Kriege

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April 1892), welches weitergehe als die GO. und die sich daran 
knüpfende Judikatur glaubt das Landgericht bei seiner Entscheidung 
nicht in Berücksichtigung ziehen zu dürfen. 
So weit sich das Landgericht auf § 119 b GO. stützt, berufen 
wir uns zu seiner Widerlegung nur auf die bon uns oben mitge 
teilte Entwicklungsgeschichte der Truckverboie. Aber auch auf das 
Gewerbegerichtsgesetz darf sich die Berufungsinstanz des Gewerbe- 
gerichts Berlin nicht beziehen. Hier haben wir nur zu wiederholen, 
was wir in unserem Aufsatze „Zur rechtlichen Stellung der Heim 
arbeiter" (von Schulz und Schalhorn, S. 97—100) ausgeführt 
haben: Bestätigung, daß die 'Heimarbeiter gewerbliche Arbeiter sind, 
finden wir in den §§ 5 und 19 GGG. und in den Motiven dieses 
Gesetzes. Nach § 5 a.a.O. gehören zur Zugeständigkeit der Geiverbe- 
gerichte Streitigkeiten der im § 4 Abs. I, Nr. 1 bis 5 a. a. O. be 
zeichneten Art zwischen „Personen, tvelche für bestimmte Gewerbetrei 
bende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung ge 
werblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiteft) Hausgewerbe 
treibende) und ihren Arbeitgebern usw." Ein Vergleich des 8 119 b 
®£). mit dein mitgeteilten Inhalt des § 5 ergibt, daß der Wortlaut 
des 8 5, soweit derselbe das Verhältnis der Arbeitnehmer und Ar 
beitgeber behandelt, dem erstgenannten Paragraphen entstammt. 
Denselben Wortlaut („Personen" bis „beschäftigt" find) brachte 
bereits der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte 
im § 2 Abs. 2. In der Begründung des Entwurfs zu diesem Para 
graphen heißt es: 
„Einer besonderen Prüfung bedarf die Frage, inwie 
weit die irr der Hausiirdustrie beschäftigten Personen unter 
das Gesetz fallen. Die Stellung dieser Personen ist in den 
verschiedenen Industrien und Gebieten eine sehr mannig 
faltige, derart, daß dieselben bald überwiegend als selbstän 
dige Gewerbetreibende, bald als bloße A r b e i t e r er 
scheinen." 
*) In SüÄdeutschland werden die „H a u s g ew e rb e tr e ib e n - 
d e n" Heimarbeiter genannt.
	        
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