Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Tragweite. § 19. 
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nehmen, wenn dies die für dieses zuständige Aufsichtsbehörde gestattet, und 
zwar könnte demnach selbst der aus das pommersche Fideikommiß entfallende 
Abqabebetrag aus dem schlesischen Fideikommiß entnommen werden, obgleich 
es an einer Bestimmung fehlt, wonach dann dieser auf das pommersche ent 
fallende, aber aus dem schlesischen entnommene Betrag eine Schuld des In 
habers oder des pommerschen Fideikommisses an das schlesische zu bilden hätte. 
Auch dieser Fall wäre durch den 3. Satz gedeckt worden, wenn er etwa folgende 
— negative — Fassung erhalten hätte: „Für den Betrag der Abgabe, der mcht 
auf den Zuwachs an dem gebundenen Vermögen entfällt, wird usw? . Eine 
Schuld des einen Fideikommisses an das andere kann in einem Falle der eben 
konstruierten Art aus dem 3. Satz schwerlich gefolgert werden. Es wird also 
Pflicht der Aufsichtsbehörde sein, die Genehmigung zur Entnahme der auf em 
anderes gebundenes Vermögen desselben Inhabers entfallenden .lbgabe zu 
versagen Das kann sie aber nach dem Wortlaute des 2. Satzes nicht, wenn der 
Inhaber im Konkurse oder zur Zahlung unvermögend ist Nun rst 
zwar der Zweck dieses Satzes offenbar nur der, zu verhüten, daß tn Fallen der 
dort gedachten Art durch Versagung der Genehmigung zur Entnahme rer Av- 
gäbe aus dem gebundenen Vermögen seitens der Aufsichtsbehörden das Kerch 
um die Abgabe kommt, und aus diesem Zwecke könnte gefolgert werden, daß 
der Vorschrift ihrem Sinne nach nicht entgegengehandelt wrrd, wenn Me Aus- 
sichtsbehörde die Genehmigung insoweit erteilt, daß durch die Summe der Be 
träge deren Entnahmen die Aufsichtsbehörden genehmigen, der Gesamtbetrag 
der Abgabe gedeckt wird. Ist der Inhaber zahlungsunfähig, dann wird ;a regel- 
mäßig auf sein freies Vermögen kein Teil der Abgabe entfallen, und dann wrrd 
dem Zwecke des 2. Satzes genügt, wenn jede Aufsichtsbehörde tue Entnahme 
des auf das betreffende gebundene Vermögen entfallenden Teilbetrages ge 
nehmigt. Aber es können auch Fälle eintreten, too die Abgabe trotz Zahlungs- 
Unfähigkeit des Abgabepflichtigen teilweise oder selbst ganz auf dessen freres 
Vermögen fällt, z. B. wenn er dies der inländischen Steuerpflrcht durch suo- 
jektive oder objektive Steuerflucht entzogen hat. Schon mit Rücksicht solche 
Verschiedenheiten der Fälle wird man annehmen dürfen, daß bei Konkurs oder 
klahlunasunfähigkeit des Inhabers die Aufsichtsbehörde nicht zu Prüfen Hat, ob 
die Abgabe ganz oder teilweise auf anderes gebundenes oder freies Vermögen 
des Inhabers entfällt, sondern auf Antrag die Entnahme des ganzen noch ge 
schuldeten Abgabebetrages aus dem ihrer Aufsicht unterliegenden gebundenen 
Vermögens genehmigen muß. Dagegen unterliegt es ihrer Prüfung ob die 
Voraussetzungen des 2. Satzes vorliegen, insbesondere also, ob der Abgabe 
pflichtige „zur Zahlung unvermögend" ist. Doch wird diese Voraussetzung 
nicht erst dann anzuerkennen sein, wenn die Beitreibung der Abgabe aus dem 
sonstigen Vermögen des Abgabepflichtigen erfolglos versucht ist, sondern für 
ausreichend zu erachten sein, daß nach den Umständen anzunehmen ist, der 
Abgabepflichtige sei nicht in der Lage, die Abgabe aus seinem freien Vermögen 
zu Berhältnis des zweitenAbsatzes zum ersten. Nach der Begr. sollte 
der 2 Abs. nur, „was sich von selbst verstehe", noch besonders hervorheben, daß 
da, wo auf Grund gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stiftungsmäßiger Vorschriften 
der Inhaber unter anderen, insbesondere erleichterten Voraussetzungen sz. B. mit 
Zustimmung der nächsten beiden Anwärter, eines Kurators oder Familienrates) 
überdas Vermögen verfügen kann, es ihm unbenommen bleibt, die Verfügungauch 
nach diesen Vorschriften zu trefsen". Die Fassung des Ges. bietet an sich keinen 
Anhalt für die Annahme, daß der Abs. 2 sich nur auf Fälle beziehe, wo die Be- 
fugnisse des Inhabers freiere find als nach Abf. 2, und ebenfowenig für die
	        
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