Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Au f s e s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
B. Auf privative Rechnnng kann Salz abgabenfrei verabfolgt werden 
1. wenn der Nachweis des Salzverbrauchs bei den zur Ausfuhr be 
stimmten Gegenständen nicht geliefert werden kann (s. A. Ziff. 3);‘) 
2. zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits 
anstalten; ^ , , 
3. zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben) auf deren abgabenfreie Verab 
folgung die Berechtigten Anspruch haben; 
4. zur Nachpökelung von Heringen. 
C. Zur Hälfte auf Vereins- und privative Rechnung kann Salz abgaben 
frei verabfolgt werden zur Pökelung von Heringen') und ähnlichen 
Durch Bundesrathsbeschluß v. 23. Febr. 1882») wurde bestimmt, daß vom 
1. April 1882 an die auf Grund des § 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Okt. 1867 
betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz (Bundesgesetzbl. 1867 S. 41) 
auf privative Rechnung freigeschriebenen Abgabenbeträge für das Einsalzen 
oder Nachpökeln von Heringen oder ähnlichen Fischen und für das, nicht 
unter stehender Kontrole zum Einsalzen von Gegenständen, welche zur 
Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, verwendete Salz, 
von den zur Reichskasse abzuführenden Erträgen der Salzabgabe in Abzug 
zu bringen sind. Das zur Nachpökelung von Heringen bestimmte Salz 
sei auf'je 50 Kg. mit 6 Liter Heringslake amtlich zu denaturiren und 
bezüglich des, zum Einsalzen der nicht unter stehender Kontrole behandelten 
und zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände, erforderlichen und verwendeten 
Salzes sollen die vom Bnndesrathe des Norddeutschen Bundes erlassenen Vor 
schriften vom 3. Juni 1870 4 ) Anwendung finden. 
Nach Art. 8 sollte die Uebereinkunft am 1. Januar 1868 ms Lebens 
treten; der Vollzug derselben war jedoch nach Ziff. 7 des Schlußprot. hierzu 
an die bestimmte Voraussetzung geknüpft, daß zuvor der Fortbestand des 
Zollvereins auf dauernde Grundlage durch Vertrag sicher gestellt wäre. Nach 
dem diese Voraussetzung durch den Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 
erfüllt war, wllrde ans Grund dieser Uebereinkunft im Norddeutschen Bunde 
das Gesetz vom 12. Okt. 1867 betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz/) 
nebst der oben erwähnten Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes 
erlassen?) Ein Gleiches fand im Laufe des Jahres 1867 «in den anderen 
Staaten des Vereins statt/) so daß mit 1. Januar 1868 die Uebereinkunft 
vom 8. Mai 1867 in ihrem vollen Umfange ins Leben treten konnte. 
Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes von 1867 können Stoffe, ans denen Salz 
ausgeschieden zu werden pflegt, abgabenfrei abgelassen werden, wenn ein Miß 
branch nicht zu befürchten ist. Der Bnndesrath hat auf Grund dieser Be- 
5 Okt 1876 (Zentralbl. des Reiches v 1876 S. 554) auch Salz, welches für die zur Ber- 
p'r o v i a n t i r u n g der K r i e g s m a r i n e Deutschlands eingepökelten und eingesalzenen Gegen- 
stände verwendet wurde. . , w . 
Z Auch in diesem Falle soll die abgabenfreie Ablafsung nach Ziff. 5 lit. c des Sch ln v- 
prot. v. 8. Mai 1867 nur nach bestimmten, gegenseitig mitzutheilenden Normen geschehen. 
*) Nach Nr. 5 lit. b des ScklußprotokoUs vom 8. Mai 1867 soll für die Hering- 
Pökelung der den bestehenden Instruktionen entsprechende Nachweis genügen. 
3 ) Zentralbl. des Reiches v. 1882 S. 91. _ 
4 ) Abgedr. den Jahrbüchern für Zollgesetzgebung v. 1870 ^- 307. 
6) Bundesgesetzbl. v. 1867 S. 41; Appell a. a. O. L. 7 ff. 
«6 Zentralblatt 1867 S. 484; Jahrbücher 1867 S. 448. , ^ 
7 ) In Preußen am 9. August 1867, in Bayern am 16. Nov. 1867 ; Appell a. a. O. S. 22.
	        
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