— 59 —
1855er Tarifs vom 25. Juni 1850 spricht diese Absicht deutlich
aus, denn es werden darin einige türkische Silberstücke im Werte
herabgesetzt, „weil dieselben seit einiger Zeit bei uns sehr
zugenommen haben und von unseren Leuten zu einem hohen
Kurse in Empfang genommen werden, zu welchem sie nicht
wieder gegeben werden können“; denselben Zweck hat eine
andere Verordnung vom 15. Februar 1865, durch welche der
Wert von 20-, 15-, 10- und 5-Kopjejkenstücken ebenfalls
herabgesetzt wurde.