III III II II III ISIS III
Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 21
zogen wird. Der Richter muss sich klar werden über die Ursache
der Verfehlung. Er muss dem Verurteilten, dem er die bedingte
Strafaussetzung bewilligt, den Weg zeigen dürfen, der zur Besserung
führt. Beschreitet der Verurteilte diesen Weg nicht, so steht keine
Besserung in Aussicht und es ist ganz unnütz, mit dem Strafvollzug
zu warten, bis er sich von neuem vergeht (Anm. 75). Das Fehlen
dieser richterlichen Befugnis im Vorentwurfe bedeutet einen Rückschritt
gegenüber der bedingten Begnadigung, die an besondere Bedingungen
geknüpft werden kann. Dass eine Autorität wie Schwandner
für die Enthaltsamkeitsweisung eintritt, spricht ebenfalls zu ihren
Gunsten (Anm. 76).
Dennoch habe ich mich für das Pollardsystem im eigentlichen
Sinne entschieden. Der Enthaltsamkeitsweisung fehlt etwas. Es fehlt
ihr die Zauberformel, die auf unserer Fahne steht und uns zum Siege
führt: „Ich will“ In diesem Worte liegt für den Gefallenen schon
der Anfang der Besserung. Es fehlt der Enthaltsamkeitsweisung das
ejgene Versprechen, das Manneswort. Es gibt Kreise und Personen,
die eine Auflage des Gerichtes nicht hoch einschätzen, ihr eigenes
Wort aber dafür um so mehr. Für Menschen, die ein Wort, sowie
sie es gegeben haben, sofort wieder brechen, ist das Pollardsystem
nicht geschaffen, die bedingte Strafaussetzung aber auch nicht. Sie
sind einer „besonderen Berücksichtigung nicht würdig‘, es besteht
„kein Bedürfnis nach einem Gnadenakte‘“ (Anm. 77).
{In der öffentlichen Versammlung des Verbandes von Trinkerheilstätten
des deutschen Sprachgebietes wurde vor kurzem gesagt, dem
Pollardsystem könne das Wort nicht geredet werden, da Deutschland
bei seinen Trinkanschauungen und Gewohnheiten hiefür noch
nicht reif sei und ein derartiges unkontrollierbares Versprechen auch
nur einem abstinenten Richter gegenüber sittlich verpflichtenden
Wert habe. In England, wo nach dem Ausspruche des Chief Justice
of England (Anm. 78) 90 Prozent der straibaren Handlungen auf dem
Trunke beruhen, gibt es doch auch Trinksitten und dort gilt das
Pollardsystem und bewährt sich. An dem nichtabstinenten Richter
hat man weder in England noch in Amerika noch in der Schweiz
Anstoss genommen, auch nicht an dem nichtabstinenten probation
officer, in der Schweiz nicht einmal an dem Mangel der Schutzaufsicht.
Wir wollen dem Trinker ein Motiv geben, dem Juristen aber
auch eins, nämlich die Alkoholirage zu lernen.
Nicht weil der Trinker sich selbst überlassen bleibt, ist das
Pollardsystem zu verwerfen, sondern damit er nicht sich selbst
überlassen bleibt, müssen wir es einführen,
Unkontrollierbar bleibt der Trinker nach unserem Vorentwurf.
Man hat den Alkohol das Rasiermesser für grosse Kinder genannt.
Nach dem Vorentwurf sagt der Vater Staat zu seinem Kinde: „Du
hast mit dem Rasiermesser, das ich dir zum Spielen gebe, einen