Full text : Der Weg zur Neuordnung der österreichischen Bundesbahnen

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ausgeschlossen sei, gegen die sozialdemokratische Organisation Verfügungen
 zu treffen und eine Auseinandersetzung nur auf gütlichem
Wege möglich sei. Bald darauf, und zwar am 15. Mai 1919, wurde vom
Nationalrat das Betriebsrätegesetz beschlossen, laut dessen $ 2, bei den
vom ‚Staatsamt für Verkehrswesen betriebenen oder seiner Aufsicht
unterstellten Eisenbahnunternehmungen, den Betriebsräten entsprechende
Einrichtungen auf Grund besonderer Vereinbarungen zwischen den
zuständigen Verwaltungen und dem beteiligten Personale zu schaffen
waren. Dem Geiste des Betriebsrätegesetzes entsprechend wäre eine
Rückbildung der über die Bestimmungen dieses Gesetzes weit hinausgreifenden
 Anordnungen der Dienstvorschrift vom 19. April 1919 möglich
gewesen. Es wurde wohl diese Dienstvorschrift einer Umarbeitung
unterzogen; das Ergebnis war aber ein gegenteiliges, indem mit einer
am 18. Mai 1923 neu herausgegebenen Dienstordnung der Wirkungskreis
der Personalvertretung noch erweitert wurde. Auf Grund dieser noch
heute giltigen Dienstordnung und den Bestrebungen des Zentralausschusses
 werden dermalen alle belangreicheren Stellenbesetzungen sowie
noch viele andere konkrete Personalangelegenheiten nur unter Zustimmung
 des Zentralausschusses vorgenommen, unter dessen Einfluß
die ganze Personalwirtschaft der Bundesbahnen steht. Obwohl diese
Einrichtung einer Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen,
wie sie dem Wiederaufbaugesetz vom 27. Oktober 1922 vorschwebte,
im Widerspruch stand, wich die Bundesregierung in der von ihr für die
Reform der Bundesbahnverwaltung erstellten Gesetzesvorlage im Hinblick
auf die dabei in Frage kommenden politischen Machtfragen in weitem
Bogen aus und überließ der neuen Verwaltung die schwierige Aufgabe,
die Verordnungen bis Ende 1924 einvernehmlich zu ändern. Im
$ 4 des Bundesbahngesetzes wurde nämlich festgesetzt, daß eine den
Bedürfnissen kaufmännischer Betriebsführung anzupassende Neuregelung
der Vorschriften über das Dienstverhältnis der Bundesbahnangestellten
einschließlich der Bestimmungen über die Personalvertretungskörper und
über die Pensionen durch Vereinbarung mit dem Zentralausschuß des
Personales bis spätestens 31. Dezember 1924 vorzunehmen sei. Des
Zentralausschusses des Personales der Bundesbahnen wird im Bundesbahngesetz
 noch an einer zweiten Stelle, und zwar im zweiten Absatz,
$ 10, gedacht, wonach demselben die Aufgabe zufällt, der Bundesregierung
drei von ihr aus dem Personalstande der Bundesbahnen in diese Kommission.
 zu berufenden Mitglieder zu nominieren. An beiden Stellen des
Bundesbahngesetzes wird also der Zentralausschuß als ein gegebener
selbständiger Machtfaktor hingestellt.
Die Tätigkeit der Personalvertretungen, welche sich sowohl
bei der Generaldirektion in Wien wie bei den Bundesbahndirektionen
befinden, greift tatsächlich in sehr viele Einzelheiten der Verwaltung ein.
Hiedurch ist in der Geschäftsbehandlung eine sachlich ungerechtfertigte
Umständlichkeit eingetreten, die rasche Entschließungen verhindert und
die Dispositionsfreiheit der verantwortlichen Verwaltung zu lähmen
geeignet ist. Die Schwierigkeiten werden noch größer, wenn man sich
            
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