Full text : Der Weg zur Neuordnung der österreichischen Bundesbahnen

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Der Generaldirektor

An der Spitze der Genraldirektion steht der Generaldirektor. Er sorgt
für die ordnungsgemäße Handhabung des Dienstes durch die berufenen
Organe und hat diese zur pflichtgemäßen Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten
 anzuhalten.

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Bundesbahndirektionen
In unmittelbarer Unterordnung unter der Generaldirektion sind zur
Leitung des örtlichen Betriebsdienstes auf den von der Unternehmung
„Österreichische Bundesbahnen‘‘ betriebenen Eisenbahnen und Schiffahrtslinien
 die Bundesbahndirektionen berufen.

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Aufgaben der Bundesbahndirektionen

il. Den Bundesbahndirektionen obliegt unter der obersten Leitung der
Generaldirektion und auf Grund der von derselben ergehenden Weisungen
die örtliche Verwaltung der zu ihrem Bezirke gehörigen Bahnstrecken (Schifffahrtslinien).

2. Die Bundesbahndirektionen sind für die Sicherheit, Regelmäßigkeit
und Ordnung des Betriebes ihm Rahmen ihres örtlichen und sachlichen
Wirkungskreises im Sinne der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November
 1851, RGBl. Nr. 1 ex 1852, verantwortlich.
3. Die innere Gliederung der Bundesbahndirektionen wird durch den
Vorstand der „Österreichischen Bundesbahnen‘‘ bestimmt.

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Leitung der Bundesbahndirektionen
1. Jede Bundesbahndirektion wird von einem Dienstvorstande geleitet,
welcher den Titel „Bundesbahndirektor‘“ führt. Dieser ist für die gesamte
Geschäftsführung, insbesondere für die Sicherheit, Ordnung, Regelmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit des Betriebes innerhalb seines Direktionsbezirkes
verantwortlich.
2. Dem Bundesbahndirektor wird entweder ein administrativ oder
ein technisch vorgebildeter Stellvertreter beigegeben, je nachdem der Bundesbahndirektor
 aus dem technischen oder administrativen Dienste hervorgegangen
 ist. Der Stellvertreter führt den Titel „„Bundesbahndirektorstellvertreter‘‘

3. Der Stellvertreter ist verpflichtet, den Bundesbahndirektor bei Bewältigung
 seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm mit seinem fachlichen
Rate zur Seite zu stehen,
4. Sämtliche Organe der Bundesbahndirektionen haben den Dienst
innerhalb der bestehenden Vorschriften nach den vom Bundesbahndirektor
erteilten Weisungen zu führen und sind ihm für ihre Dienstleistung verantwortlich.

            
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