Metadata : Canada und die Hudsons'bay-Company

Staatsbank: Im Falle einer feindlichen Invasion kann bekanntlich der
Feind die Mittel einer mit Staatskapital betriebenen Reichsbank nach
Völkerrecht konfiszieren lassen, während eine Bank mit privatem Betriebskapital
 als Privateigentum vom Feinde respektiert werden muß. Als
deutsche Soldaten 1870 den Kassenbestand einer Filiale der Bank von
Frankreich konfisziert hatten, erhoben die Franzosen Einspruch. Da die
Bank kein Staatsinstitut ist, wurden, auf Anordnung der deutschen Heeres-’eitung,
 die Gelder sofort wieder zurückerstattet.
In einer Beziehung aber ist zu wünschen, daß das Institut in Zukunft
 sich in höherem Maße als Staats-, bezw. Reichsbank fühle:
Nach $ 28 des Bankgesetzes haben die Beamten der Reichsbank zwar
die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten, aber durch den Reichshaushalısetat
 wird nur der Besoldungs- und Pensionsetat des Reichsbankdirektoriums,
 nicht aber auch der anderen 3 700 Reichsbankbeamten
festgesetzt. Eine Besprechung der Gehalts- und Anstellungsverhältnisse
der Reichsbankbeamten bei der Etatsberatung ist aus diesem Grunde
leider nicht möglich. Eine Abänderung des $ 28 des Bankgesetzes in
dieser Beziehung und ferner Abschaffung der Kautionen, die einzeine
 Beamten stellen müssen, wäre wünschenswert.
Bei den Kommissionsverhandlungen über die Novelle von 1899 erklärten
 die Vertreter der Verbündeten Regierungen: „Es herrsche unter
den Regierungen Einigkeit darüber, daß die Verstaatlichung der Reichsbank
 aus politischen, wirtschaftlichen und finanziellen Rücksichten aufs
Äußerste zu bekämpfen sei“. Die Stellungnahme der Regierungen ist
heute erfreulicherweise die gleiche, und es liegt wirklich kein Grund vor,
mit einem System zu brechen, das sich in Deutschland, England, Frankreich,
 Österreich-Ungarn usw. gut bewährt hat.

iS Obst, Bankpolitik.
            
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