Object : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

VII. Abschnitt. Die einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben. $ 105. 1707

Charakter der „einmaligen und ausserordentlichen“ Ausgaben heute
umsoweniger bedürfen, als diese auf dem Etat der allgemeinen
Finanzverwaltung bezw. des Finanz-Ministeriums einen weit buntscheckigeren
 und zufälligeren Charakter tragen, deshalb nicht so wie
die Extraordinarien bestimmter Verwaltungen wichtig für die Beurtheilung
 der Bethätigung des Staates auf einem bestimmten Gebiete
sind und aus ihrem Verhältnisse zum Ordinarium weniger allgemeine
Schlüsse als dört gezogen werden können.
            
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