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Anlage VI.
Richtlinien
für die Verwendung der Mittel aus der Ostpreußenhilfe.
£ Richtlinien für Krediterleichterungen, die sanierungsfähigen landwirtschaftlichen
Betrieben aus der Ostpreußenhilfe gewährt werden.
Erststellige Kredite.
ı. Um der Ostpreußischen Landschaft neue erststellige Pfandbriefbeleihungen
unter Bedingungen zu ermöglichen, die für die Kreditnehmer wirtschaftlich erträg-
lich sind, wird vom Reiche für 60 Mill. GM. Pfandbriefe 6%igen Typs ein Disagio-
zuschuß bis zu 12 % unter der Voraussetzung gewährt, daß mit diesem Disagio-
zuschuß der dem Kreditnehmer in Rechnung zu stellende Verkaufskurs der Pfand-
briefe auf 95% gebracht wird.
2, Der von der Ostpreußischen Landschaft bei den Pfandbriefbeleihungen zu
erhebende, von dem Verkaufswert in Abzug zu bringende Quittungsgroschen darf
nicht mehr als 15% betragen.
3. Darlehen mit Disagiozuschuß dürfen nur insoweit gewährt werden, als
die Verwendung der Darlehnsmittel
a) zur Abdeckung von Schuldverbindlichkeiten,
b) zu anderen einer rationellen Gestaltung des Betriebs dienenden Maß-
nahmen in den Grenzen des wirtschaftlich Notwendigen
gesichert ist.
Soweit eine bestimmungswidrige Verwendung der Darlehnsmittel festgestellt
wird, kann die Ostpreußische Generallandschaftsdirektion die Rückerstattung des
gewährten Disagiozuschusses zugunsten des Reichs verlangen. Der Kreditnehmer
hat sich für diesen Fall in rechtsverbindlicher Form zur Rückzahlung des Disagio-
zuschusses unter Ausschluß des Rechtsweges zu verpflichten.
Zweitstellige Kredite.
A. Allgemeines,
1. Reich und Preußen stellen der Landesbank der Provinz Ostpreußen eine
Summe von 18 Mill. RM. zur Begebung zweitstelliger Goldhypotheken auf land-
und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Ostpreußen zur Verfügung. Weitere
Mittel für den gleichen Zweck sollen im Wege einer von dem Provinzialverbande
Ostpreußen aufzunehmenden Auslandsanleihe beschafft werden; die Aufstellung
von Richtlinien für die Verwendung dieser Mittel bleibt vorbehalten.
2. Der Betrag von 18 Mill. RM. wird der Landesbank der Provinz Ostpreußen
ratenweise nach Bedarf überwiesen. .
3. Die zur Verfügung gestellten Mittel haben der Umwandlung der vor-
handenen Fersonalschulden des Kreditnehmers (Darlehnsschulden, Schulden bei
Kaufleuten, Handwerkern, rückständige Löhne, Abgaben usw.) in einen lang-
fristigen, zweitstelligen Realkredit zu dienen. Die Abdeckung der Personalschulden
hat in der Regel im Wege der unmittelbaren Zahlung an die Gläubiger zu erfolgen.
4. Als zweitstelliger Kredit im Sinne dieser Richtlinien gilt ein Kredit, der
hinter einer erststelligen Beleihung gewährt wird und einschließlich aller im