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VII AWbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
Hatte der Schenker die Leiftung eines Gegenftandes verfprochen, den er
evit erwerben {jollte, jo fann der Bejchenkte wegen eine Mangels im Rechte
Schadbenserfaß wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem ESchenfer
bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewefjen oder in Holge grober Fahrläffigkeit
unbefanut geblieben ift. Die für die Sewährleiftungspflicht des Berkäufer3 geltenden
Vorfchriften des S 438 Abi. 1, der 8$ 433 bis 437, des 8 440 Abi. 2 bis 4 und
der 88 441 bis 444 finden entjprechende Anwendung.
S I, 448; IL, 470; III, 423,
, 1. Allgemeines. Der vorftehende und der nachfolgende Raragraph MD
fich mit der fog. Mängelhaftung des Schenfer8 und zwar $ 523 mit deflen Gewähr:
Teiftung für Mängel im Rechte (an dem Schenkungsgegenftande), der $ 524 aber mit
der Gewährleiitung für Mängel an der gefhenkten Sache Telbft.
Die Ioftematijhe Grundlage bilden hiebei die SGewährleiftungsvorfehriften, welche
das BGB, deim Kaufe namentlich in den SS 434 ff... 459 ff. aufgeftellt hat. Da aber die
in den SS 445, 493 enthaltene VBerallgemeinerung jener DBorichriften {ich mur auf ent
TEEN DLR erftredt, jo mußten bier für die Schenkung eigene Beftimmungen
getroffen werben.
Ueber den rechtlichen Charakter der in den 88 528, 524 vorgefehenen Haftung vgl.
auch Ariücdmann, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 101 S. 235.
©. Unterfheidungen (vol. P. II, 25 ff). Während €. I 8443 einen Unterfchied
daraus abgeleitet hatte, ob der Schenker „einen nur der Gattım ee beftimmten
Hi zu leilten verfprodhen bat, fnüpft das GejeB an die Tınter Dheidung an,
ob vorliegt:
a) eine EAN Schenkung oder ein Sohenkungsverfpredhen
el DE Gegenftand bereits zum Bermögen des Schenker$
gehört hat, oder
ob e8 fih um ein Soheniungsverfpreden handelt, deffen Geger“
Itand der Schenker erft erwerben Jollte.
Zu a. Sür einen foldden Zal — und zwar Die ob e8 fih um einen mur
der Gattung nach beftimmten Gegenftand handelt oder ob eine anders geartete Schenkung
vorliegt: %. 11, 26 #. — ging die II. Komm. von der TUE Unfchauung aus,
daß man den Schenker nicht für ein Recht haftbar machen Kfönne, daz er felbft nicht
habe, daß vielmehr, der Schenker {ih gewiß mur verpflichten wolle, die Sache fo zu
gewähren, wie er fie felbjit habe. Kür Die Negel begründet daher auch & 523 für
zinen Sal folder Art überhaupt keine Haftbartkeit wegen eines Mangels im
echte.
a}
x) Cine Ausnahme bievon fpricht aber 8 523 im erften Abiat aus.
Dier wird die Arglijt mit einer nachteiligen KechtSfolge belegt, wie
in anderen, auf verwandiem Gebiete fich bewegenden Gefebesitellen;
vgl. 3. DB. BOB. SS 443, 460, 463 nebfit Bem. Die Bedeutung des
NE a „argliftiges Verfchweigen“ Ut darum auch hier mie dort
ie gleiche.
Eine Öleichftelung von grober Fahrläffigkeit greift
nit Plab; S 307 fit auf den hier vorliegenden Sat nicht zu.
(Nebereinjtimmend Planck zu $ 523; val. biezu ferner Bendir im Arch.
j. bürgerl. NR. Bd. 32 S, 339.)
Eine Folge des dem Schenker iM Kaft fallenden argliftigen Ber
ea eines WMangel3 im Rechte it feine Verpflichtung, dem
efdhenkten_ den daraus 4a Schaden zu erfegen.
Dierunter ift, wie fihH aus B. IT, 27 ErDibt, nit das Erfüllungs-
intereile zu verftehen und zwar gleichviel, ob e8 fidh um eine bereits
volzogene Schenkung oder um ein borausgegangenes Schenkungs-
verfprechen handelt; Erfaß zu leiften ift bielmehr nur für das 109g.
negafivbe BertragsSintereffe, „für denjenigen Schaden, der
dem Schenker infolge der argliftigen Berleitung zur Annahme der
Sache daraus erwachfen ijt, daß er auf den unaniechtbaren Erwerb
der UN EnDUnG gerechnet habe“, AS zutreffende DBeilpiele erwähnt
hier Vertmann zu 8 523: Prozeßkoften, foftfpielige Aufwendungen auf
den Gegenftand, Verfäumung anderer fefter CErwerbsgelegenbheit.
Im Gefebe nicht Auge renden, aber felbitverftändlich it, daß
eine Hattıma des Schenker8 für einen Mangel im Rechte auch dann