Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII AWbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, 
Hatte der Schenker die Leiftung eines Gegenftandes verfprochen, den er 
evit erwerben {jollte, jo fann der Bejchenkte wegen eine Mangels im Rechte 
Schadbenserfaß wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem ESchenfer 
bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewefjen oder in Holge grober Fahrläffigkeit 
unbefanut geblieben ift. Die für die Sewährleiftungspflicht des Berkäufer3 geltenden 
Vorfchriften des S 438 Abi. 1, der 8$ 433 bis 437, des 8 440 Abi. 2 bis 4 und 
der 88 441 bis 444 finden entjprechende Anwendung. 
S I, 448; IL, 470; III, 423, 
, 1. Allgemeines. Der vorftehende und der nachfolgende Raragraph MD 
fich mit der fog. Mängelhaftung des Schenfer8 und zwar $ 523 mit deflen Gewähr: 
Teiftung für Mängel im Rechte (an dem Schenkungsgegenftande), der $ 524 aber mit 
der Gewährleiitung für Mängel an der gefhenkten Sache Telbft. 
Die Ioftematijhe Grundlage bilden hiebei die SGewährleiftungsvorfehriften, welche 
das BGB, deim Kaufe namentlich in den SS 434 ff... 459 ff. aufgeftellt hat. Da aber die 
in den SS 445, 493 enthaltene VBerallgemeinerung jener DBorichriften {ich mur auf ent 
TEEN DLR erftredt, jo mußten bier für die Schenkung eigene Beftimmungen 
getroffen werben. 
Ueber den rechtlichen Charakter der in den 88 528, 524 vorgefehenen Haftung vgl. 
auch Ariücdmann, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 101 S. 235. 
©. Unterfheidungen (vol. P. II, 25 ff). Während €. I 8443 einen Unterfchied 
daraus abgeleitet hatte, ob der Schenker „einen nur der Gattım ee beftimmten 
Hi zu leilten verfprodhen bat, fnüpft das GejeB an die Tınter Dheidung an, 
ob vorliegt: 
a) eine EAN Schenkung oder ein Sohenkungsverfpredhen 
el DE Gegenftand bereits zum Bermögen des Schenker$ 
gehört hat, oder 
ob e8 fih um ein Soheniungsverfpreden handelt, deffen Geger“ 
Itand der Schenker erft erwerben Jollte. 
Zu a. Sür einen foldden Zal — und zwar Die ob e8 fih um einen mur 
der Gattung nach beftimmten Gegenftand handelt oder ob eine anders geartete Schenkung 
vorliegt: %. 11, 26 #. — ging die II. Komm. von der TUE Unfchauung aus, 
daß man den Schenker nicht für ein Recht haftbar machen Kfönne, daz er felbft nicht 
habe, daß vielmehr, der Schenker {ih gewiß mur verpflichten wolle, die Sache fo zu 
gewähren, wie er fie felbjit habe. Kür Die Negel begründet daher auch & 523 für 
zinen Sal folder Art überhaupt keine Haftbartkeit wegen eines Mangels im 
echte. 
a} 
x) Cine Ausnahme bievon fpricht aber 8 523 im erften Abiat aus. 
Dier wird die Arglijt mit einer nachteiligen KechtSfolge belegt, wie 
in anderen, auf verwandiem Gebiete fich bewegenden Gefebesitellen; 
vgl. 3. DB. BOB. SS 443, 460, 463 nebfit Bem. Die Bedeutung des 
NE a „argliftiges Verfchweigen“ Ut darum auch hier mie dort 
ie gleiche. 
Eine Öleichftelung von grober Fahrläffigkeit greift 
nit Plab; S 307 fit auf den hier vorliegenden Sat nicht zu. 
(Nebereinjtimmend Planck zu $ 523; val. biezu ferner Bendir im Arch. 
j. bürgerl. NR. Bd. 32 S, 339.) 
Eine Folge des dem Schenker iM Kaft fallenden argliftigen Ber 
ea eines WMangel3 im Rechte it feine Verpflichtung, dem 
efdhenkten_ den daraus 4a Schaden zu erfegen. 
Dierunter ift, wie fihH aus B. IT, 27 ErDibt, nit das Erfüllungs- 
intereile zu verftehen und zwar gleichviel, ob e8 fidh um eine bereits 
volzogene Schenkung oder um ein borausgegangenes Schenkungs- 
verfprechen handelt; Erfaß zu leiften ift bielmehr nur für das 109g. 
negafivbe BertragsSintereffe, „für denjenigen Schaden, der 
dem Schenker infolge der argliftigen Berleitung zur Annahme der 
Sache daraus erwachfen ijt, daß er auf den unaniechtbaren Erwerb 
der UN EnDUnG gerechnet habe“, AS zutreffende DBeilpiele erwähnt 
hier Vertmann zu 8 523: Prozeßkoften, foftfpielige Aufwendungen auf 
den Gegenftand, Verfäumung anderer fefter CErwerbsgelegenbheit. 
Im Gefebe nicht Auge renden, aber felbitverftändlich it, daß 
eine Hattıma des Schenker8 für einen Mangel im Rechte auch dann
	        
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