alle Staaten; sie sind verschieden je nach den besonderen Verhält
nissen und Zuständen: allein diese Verschiedenheit ist keine Ver
schiedenheit in: Prinzipe. Die Fundamentalgesetze, so weit sie innerlich
begründet, sind dieselben überall: nur der Grad ihrer praktischen
Anwendung kann ein verschiedener sein. Wenn daher die innere
Wahrheit und Berechtigung eines Grundsatzes in dieser Materie
anerkannt worden, so kann es sich nur darum handeln, nicht, ob
derselbe überhaupt zulässig und anwendbar sei, sondern, in wie
weit er zur Zeit in Rücksicht auf die dabei in Erwägung kommenden
anderweiten Factoren, vorausgesetzt, daß diese ihrerseits berechtigt
sind, zuzulassen und anzuwenden sei. Es giebt nichts Unbedingtes
im praktischen Leben. Wie der sociale Gesammt-Organismus eines
Volkes cuts einer großen Anzahl sittlich-ökonomischer Móntente als
auf seinen Trägern beruht, so hat jedes dieser individuellen Mo-
rnente eine höhere oder geringere Berechtigung und nur durch eine
dieser individuellen Berechtigung entsprechende Unterordnung der
Einen unter die Anderen föitueu die Harmonie des Ganzen, und,
durch sie und mit ihr, die Förderung und Pflege der nationalen
Wohlfahrt Platz greifen. Wenn sonach du Grundsatz allgemeiner
Natur Kraft wissenschaftlicher Begründung für eine überwiegende
Anzahl jener Factoren ersprießlich erachtet werden muß, so darf
dessen praktische Annahme etwa wegen des Umstandes nur, daß ge
wisse Interessen von vergleichsweise geringerer Bedeutung scheinbar
beeinträchtigt werden würden, nicht beanstandet werden. Ebenso
erscheint auch der weitere eventuelle Einwand, daß derselbe nicht
nationalen Ursprungs sei, nnb daß ein Erfolg auf diesen: oder
jenem fremden Industrie- nnb Handelsgebiete nicht zur Folgerung
einer gleichen Zweckmäßigkeit für das eigene Gebiet berechtige,
völlig werthlos, da dieser Umstand an sich überhaupt gar kein Mo
ment der Entscheidung ist: denn wenn beispielsweise das sogenannte
Freihandelsprinzip, zunächst in Bezug auf Ermäßigung der Ein
gangszölle, für Deutschland als heilsam bezeichnet wird, so geschieht
es, nicht iveil es sich für England ersprießlich erwiesen, sondern weil
es den gegenwärtigen volkswirthschaftlichen Verhältnissen Deutsch
lands und der: Bedingungen einer gesunden Fortbildung und Ent
wicklung des National-Reichthums ui:b mithin der nationaler: Steuer
kräfte entspricht. So kann auch in Betreff der einzelnen Zweige
und Abtheilungen der Nationalthätigkeit bei Erwägung der Frage,
ob die in anderen Ländern desfalls obwaltender: Normen und Grund-
sätze auch bei uns anwendbar seien, allerdings noch fein genügender