Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

alle Staaten; sie sind verschieden je nach den besonderen Verhält 
nissen und Zuständen: allein diese Verschiedenheit ist keine Ver 
schiedenheit in: Prinzipe. Die Fundamentalgesetze, so weit sie innerlich 
begründet, sind dieselben überall: nur der Grad ihrer praktischen 
Anwendung kann ein verschiedener sein. Wenn daher die innere 
Wahrheit und Berechtigung eines Grundsatzes in dieser Materie 
anerkannt worden, so kann es sich nur darum handeln, nicht, ob 
derselbe überhaupt zulässig und anwendbar sei, sondern, in wie 
weit er zur Zeit in Rücksicht auf die dabei in Erwägung kommenden 
anderweiten Factoren, vorausgesetzt, daß diese ihrerseits berechtigt 
sind, zuzulassen und anzuwenden sei. Es giebt nichts Unbedingtes 
im praktischen Leben. Wie der sociale Gesammt-Organismus eines 
Volkes cuts einer großen Anzahl sittlich-ökonomischer Móntente als 
auf seinen Trägern beruht, so hat jedes dieser individuellen Mo- 
rnente eine höhere oder geringere Berechtigung und nur durch eine 
dieser individuellen Berechtigung entsprechende Unterordnung der 
Einen unter die Anderen föitueu die Harmonie des Ganzen, und, 
durch sie und mit ihr, die Förderung und Pflege der nationalen 
Wohlfahrt Platz greifen. Wenn sonach du Grundsatz allgemeiner 
Natur Kraft wissenschaftlicher Begründung für eine überwiegende 
Anzahl jener Factoren ersprießlich erachtet werden muß, so darf 
dessen praktische Annahme etwa wegen des Umstandes nur, daß ge 
wisse Interessen von vergleichsweise geringerer Bedeutung scheinbar 
beeinträchtigt werden würden, nicht beanstandet werden. Ebenso 
erscheint auch der weitere eventuelle Einwand, daß derselbe nicht 
nationalen Ursprungs sei, nnb daß ein Erfolg auf diesen: oder 
jenem fremden Industrie- nnb Handelsgebiete nicht zur Folgerung 
einer gleichen Zweckmäßigkeit für das eigene Gebiet berechtige, 
völlig werthlos, da dieser Umstand an sich überhaupt gar kein Mo 
ment der Entscheidung ist: denn wenn beispielsweise das sogenannte 
Freihandelsprinzip, zunächst in Bezug auf Ermäßigung der Ein 
gangszölle, für Deutschland als heilsam bezeichnet wird, so geschieht 
es, nicht iveil es sich für England ersprießlich erwiesen, sondern weil 
es den gegenwärtigen volkswirthschaftlichen Verhältnissen Deutsch 
lands und der: Bedingungen einer gesunden Fortbildung und Ent 
wicklung des National-Reichthums ui:b mithin der nationaler: Steuer 
kräfte entspricht. So kann auch in Betreff der einzelnen Zweige 
und Abtheilungen der Nationalthätigkeit bei Erwägung der Frage, 
ob die in anderen Ländern desfalls obwaltender: Normen und Grund- 
sätze auch bei uns anwendbar seien, allerdings noch fein genügender
	        
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