Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

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Es scheint nun, daß es ein sehr einfaches und gleichzeitig sehr 
naturgemäßes, den Grundsätzen einer gesunden National-Oekonomie 
entsprechendes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes giebt. Dies 
ist: als allgemeine Regel den Grundsatz aufzustellen, daß Äctien- 
Gesellschaften nur begründet, beziehungsweise vom Staate concession 
nirt werden können, wenn mb insofern sie sich ans ein ganz be 
stimmtes Feld, d. h. auf einen speciellen Gegenstand beschränken; 
mb daß, diese Bedingung erfüllt, ihnen unter gewissen Normativ- 
Bestimmungen untergeordneter Natur die vollste Freiheit in Bezug 
auf den Umfang und die Natur des Unternehmens Seitens der 
Gesetzgebung verstattet werde/ 
Die Vereinigung zerstreuter Kräfte, deren jede Einzelne an sich 
bedeutungs- und wirkungslos ist, schafft eine wahrhafte Macht, die 
in ihrer Action Großes und Hohes leisten kann: allein nur dann, 
wenn auch diese Action eine vereinte bleibt, sich nicht zersplittert 
und daher wieder schwächt. Wenn sonach eine Actien-Gesellschaft 
das vereinte Capital, liber das sie gebietet, nicht auf einen bestimm- 
ten, in sich begrenzten nnb abgeschlossenen Zweck, sondern auf eine 
größere Anzahl von Unternehmungen verwendet, so muß nothge- 
drungen dies Capital sich wieder zersplittern und seine Wirksamkeit 
in gleichem Maaße sich schwächen: es geht mithin der eigentliche 
ostensible und rationelle Zweck der Vereinigung verschiedener Capi 
talien, nämlich die Concentran ng der Kraft und deren Anwendung 
in fruchtbarerer Weise, wieder verloren: — die Actien-Gesellschaft 
handelt in Wahrheit gegen ihr eigenes Prinzip; sie lähmt sich ben 
Arm und zerstört von vornherein eine der wesentlichsten Bedingungen 
des Erfolges. Und das nicht allein. Jedes in einem größeren Um 
fange betriebene Unternehmerl dieser Art erheischt, darnit es gedeihe, 
Seitens Derer, die es leiten, eine volle und gründliche Kenntniß 
aller dasselbe constituirenden Elemente, eine stete nnb auf alle ein 
zelnen Theile sich erstreckende Ueberwachung, eine auf praktische Er 
fahrung begründete Erkenntniß der Bedirrgungerr eirles erfolgreicheil 
Betriebes und aller betreffenden Factorerl. Bei Actien-Gesellschaften 
ist aber die Leitung stets in den Händen einiger wenigen Personen, 
der Directoren, die irr der Regel jährlich gewechselt werden, wenig- 
stens dem Wechsel unterworfen sinb : Wenn nun die Gesellschaft, 
anstatt auf einen Gegenstand ihre Wirksamkeit zu beschränken, sich, 
wie es so häufig und selbst der Regel nach geschieht, auf eine Menge 
von Unternehmungen einläßt, die ohnehin oft ganz geschieden nnb 
verschieden von einander sind, so ist es schlechterdings unnlöglich,
	        
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