Zweiter Abschnitt.
Historischer Umriß der Gesetzgebung Englands in dieserMaterie.
Es ist bereits angedeutet worden, daß diese Neigung, die ganze
ungetheilte Kraft ' auf einen Gegenstand zu richten und das vorge
steckte Ziel mit unwandelbarer Einheit und Beharrlichkeit zu ver
folgen, eine vorherrschende Eigenthümlichkeit des englischen Charac
ters ist, die sich in der äußeren und inneren Politik sowohl, wie auf
allen Gebieten der nationalen Thätigkeit geltend gemacht hat, zu
weilen allerdings in 51t weit getriebener Consequenz. Wenn die ersten
Keime dieser Tugend ohne Zweifel im Character jenes deutschen
Stammes lagen, von dem das stolze Älbion sich stolz entsprungen
rühntt, so mußten dagegen die eigenthümliche politische Entwickelung
unb die Richtung, die das ganze innere Staatssystem Englands
schon in den ersten Bildungsstufen des staatlichen Organismus nah
men, darauf hinwirken, diese Keime auszubilden und in den Volks-
character gewissermaßen einzuimpfen. 'Noch ein anderer Umstand
derselben und zwar ganz unmittelbar wirkender Tendenz trat in
späterer Zeit hinzu. Es war dies die gegenseitige eifersüchtige Ueber-
wachung der Zünfte und Gilden, die vorzugsweise zum Zwecke hatte,
5U verhüten, daß keine derselben in den Geschäftskreis der anderen
übergriff und somit zum Concurrents ward. Bei der damaligen
Macht der Zünfte und dem parlamentarischen Einflüße überhaupt,
den Corporationen in England stets besaßen und zum Theil noch
dositzen, war es nicht auffallend, daß diese Eifersucht şich in das
Parlament verpflanzte und zu Schutzgesetzen nach allen Richtungen
hin Veranlassung gab, wodurch, wie natürlich, jenes äußere Ri-
valitüts- und Ausschließlichkeitssysteul noch schärfer sich ausbildete,.