Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

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ob nicht und event, wie weit gewisse Bestimmungen jener Acte noch 
jetzt Gültigkeit haben uitb zur Anwendung gelangen müssen, ins 
besondere in Rücksicht auf richterliche Entscheidungen, die während 
ber Rechtsbeständigkeit der ganzen Acte (innerhalb der Jahre 1710 
bis 1825) ans Grund derselben erfolgt sind mb als Präjudizien in 
analogen Fällen zur Richtschnur zu dienen haben. Ans diesem Grunde 
und un; den Uebergang voir der früheren Gesetzgebung ¿tir jetzigen in 
bieser Materie, wie die unterscheidenden Charaktere Beider, erkennen 
5u können, dürfte es nicht ungeeignet sein, zunächst die Hauptbe 
stinunungen der Bubble-Acte hier kurz zurückzurufen. 
Die Acte besteht aus 25 Paragraphen (Sektionen). Die §§ 1 
bis 17 beziehen sich aus See-Assecuranzen und Bodmerei-Anleihen, 
wib nur §§ 18 bis 25 behandeln die in Rede stehende Materie. 
Im Eingänge des § 18 werden zuerst die Motive des gegen 
wärtigen Gesetzes aufgeführt, und als solche ausdrücklich die seit 
bem 24. Juni des vorvergangenen Jahres (1718) veranstalteten vielen 
Unternehmungen und Projekte bezeichnet, die wiederholt als „ge 
fährlich mb verderblich" qualifiât werden, und deren Gründer und 
Theilnehmer sich vielfach corporative Rechte angemaßt nub sich un 
terfangen haben, ihre Antheile ohne irgend eine gesetzliche Befugniß 
übertragbar zu machen, nreistens für ihren eigenen Privatgewinu ' 
(lucre), nebst manchem anderen unverantwortlichen Verfahren „zuin 
Ruin unb Untergange vieler guten Unterthailen Sr. Maj." Alsdariil 
heißt es, daß voin 24. Jiiiit 1720 ab alle Unternehmungen mb 
Pratiken der vorbezeichneten Art. . . namentlich die Uebertragung 
oder vermeintliche Uebertragung oder Assignirung neu Actien, sofern 
sie nicht auf Grund und Kraft einer ausdrücklichen Ermächtigung 
(durch Parlaments-Acte oder Concession der Krone) geschehen, als 
Uilgesetzlich unb nichtig erachtet werden folien. 
§ 19 erklärt nochmals dergleichen Pratiken, insbesondere and; 
die Anmaßung korporativer Rechte rc. als gemeinschädliche Dinge, 
die als solche geahndet werden sollen, nach dem Gemeinen Rechte, 
event, mit dem Strafverfahren eines praemunire gemäß der Acte 
16 Richard II. cap. 5 (d. h. einer Acte, die vor 326 (!) Jahren — 
Ivi Jahre 1393 — erlassen war). 
§ 20 bestimmt das Verfahren bei Contraventionsklagen. 
§ 21 enthält Strafbestimmungen in Bezug auf Mäkler, die 
dergleichen Geschäfte vermitteln. 
§ 22 bestimmt, daß gegenwärtige Acte keine rückwirkende Kraft 
haben solle auf Unternehmungen, die v o r dem 24. Jluli 1718 existirten.
	        
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