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§ 23 enthält eine Exemption zu Gunsten der in den §§ 1
bis 17 behandelten Versicherungs-Gesellschaften.
$ 24 erklärt, daß gegenwärtige Arte in keiner Weise eine Be
schränkung und Beeinträchtigung des inneren und äußeren Han
dels 2c., wie derselbe bisher gesetzlich stattfand, bezwecke oder invol-
viren solle. \ . '
# 25. Dasselbe in Bezug auf Handels-Gesellschaften nut Cor-
porations-Rechten.
Hiernach erschienen, beziehungsweise erscheinen als Kennzeichen
der Illegalität solcher Actien-Gesellschaften (um uns von vornherein
des modernen Ausdrucks zu bedienen):
1. Wo die Zwecke der Gesellschaft in ihrer Tendenz gemein-
schädlich sind;
2. Wo die Gesellschaft nicht in der bona ñde Absicht begründet
ist, ihren ostensiblen Zweck zu verfolgen, vielmehr nur als
ein Mittel, Gelder zu erheben, oder in Aetien zu speculiren
zum^ Privatnutzen der Unternehmer; und
3. Wo, obgleich der Zweck ein berechtigter ist und auch bonae
iidei Absichten obwalten, doch fraudulente Mittel- in An
wendung kommen, um Actionäre anzulocken, wie durch un
rechtmäßige Anmaßung eines corporativen Charakters oder-
anderer Immunitäten und Privilegien zu Gunsten indivi
dueller Glieder. *)
Die Entscheidung darüber, ob eine oder die andere dieser Prä-
sumtionen zutraf, konnte iute in jedem einzelnen zur richterlichen
Cognition kommenden Falle der Jury, event, dem Richter überlassen
werden; und die diesfälligen Erkenntnisse dürften auch jetzt noch als
maßgebend erachtet werden, soweit nicht etwa durch die seitdem er
lassenen Acte in ganz bestimmter Weise andere Grundsätze nieder
gelegt worden und daher zur Geltung gelangt sind.
So waren z. B. im Jahre 1811 Müller und Bäcker in Bir
mingham gegen eine „Mehl- und Brod-Actien-Gesellschaft" klagbar
geworden, die sich zu dem Zivecke gebildet hatte, während der da
mals herrschenden Theurung Mehl und Brod billiger zu liefern,
als die Bäcker es thaten. Die Jury fand, daß das Unternehmen
ursprünglich (d. h. zur Zeit der Theurung) zu keinem unerlaubten,
vielmehr einem gaitz löblichen Zwecke begründet worden sei; daß
aber, nachdem die Theurung aufgehört, auch die Rechtmäßigkeit
*) Wordsworth The Law of Banking, Insurance etc. Chapt. ‘21, S. 418.