bes Zweckes aufgehört habe, daher auch das Unternehmen selbst
aufhören müsse.
Dte Frage jedoch, die sich am häufigsten erhob und in Betreff
welcher nicht selten selbst bei den Richtern sich Zweifel und ab
weichende Meinungen geltend machten, war, ob die Uebertragung
von Antheilen einer Gesellschaft innerhalb der Acte statthaft sei oder
nicht. Int Allgemeinen wurde indeß stets nüt Rücksicht auf die
Statuten der Gesellschaft entschieden, je nachdem nach Inhalt der
selben prima facie anzunehmen war, daß sich die Actien zum Bör
senspiele eigneten oder nicht: wenn z. B. die Uebertragung überhaupt
uur imter beschränkenden und erschwerenden Bedingungen gestattet
war, oder die Natur des Unternehmens voraussichtlich Börsengeschäfte
in den Actien schwierig machte, so wurde die Legalität der Gesell
schaft niemals in dieser Beziehung richterlicher Seits bestritten.
Rach Aufhebung nun dieser Acte (durch bic beiden Acte
,r> Geo. IV. cap, 114 und 6 Geo. IV. cap. 91, 1825 und 1826)
War, wie oben bemerkt, das Gemeine Recht in Betreff der Actien-
Gesellschaften wiederhergestellt, und die Oberrichter Tindal und Lord
Tenterden (Abbot) erkannten bald nachher ausdrücklich an, daß die
Emission imb Uebertragung von Actien nach Gemeinem Recht an
sich durchaus nicht ungesetzlich seien.
Allein die große Leichtigkeit und Versuchung, welche durch diese
unbeschränkte Freiheit der Uebertragung von Actien nunmehr wie
derum dem Börsenspiele und der Speculation geboten wurden, mi=
Mentlich, als durch Einführung der Eisenbahnen uub in Folge des
außerordentlichen Aufschwunges des Handels so viele neue Com
pagnien entstanden, ließen bald wieder die Nothwendigkeit legis-
iativer Verordnungen stricterer tmb beschränkender Natur erkennen,
und es erschien in Folge dessen die Acte 7 und 8 Victoria cap. 110
G844), an die sich in den nächstfolgenden Fahren einige kleinere
ergänzende Acte anschlössen, insbesondere die Acte vom 22. Juli 1847
bezüglich der Registrirung und Incorporation voir Actien-Gesell
schaften, und die aus 127 §§ bestehende Liquidirungs - Acte vont
l4. August 1848, bezüglich, wie ihr Titel andeutet, der Auflöfttng
und Abwicklung solcher Gesellschaften.
Diese Acte nun schufen für die Begründung von Actien-Gesell-
schaften und in Bezug auf ihre Zwecke das folgende Rechtsver-
Wtmß:
Bis dahin konnte die Begründung solcher Gesellschaften in'fnnf-
facher Weise geschehen: 1. Kraft besonderer Parlaments-Acte; 2. Kraft