Königlichen Patentes (Charter); 3. Kraft Patent-Briefes (Lettres
Patent) auf Grund der Acte vom 17. Juli 1837*); 4. durch ver
tragsweise Übereinkunft (deed of settlement); dies war eine be
sondere Gesellschaftsform, die sich von den vorhergehenden im We
sentlichen dadurch unterscheidete, das; solche Gesellschaft nicht, wie
jene, Corporations- oder Quasicorporations - Rechte besaß; itnb
5. durch provisorische Uebereinkuuft, die in der Regel nur gewisse
Punctationen, event, als Grundlage eines späteren Vertrages ad 4
enthielt.
Die drei ersten Begründungsarten waren auch nach Erlaß
der obigen Acte noch statthaft; da jedoch diese Acte bezweckte, ein
genreinschaftliches iinb übereinstimmendes System für Joint-Stoek-
Gesellschaften einzuführen, so, ward es an sich schwieriger, die in
jenen drei Fällen erforderliche;; Special-Concessionen zu erwirken,
und ohnehin wurde auch unter der neuen Acte allen gewöhnlichen
Erfordernissen solcher Gesellschaften hinreichend und theilweis wohl
besser genügt, als es durch Patente rc. in der Regel geschehen mochte.
Der vierte Modus war nur noch statthaft nach Maßgabe der
neuen Acte selbst; und der fünfte konnte nach den Bestimmungen der
selben Acte nur das sein, was sein Name eigentlich ausdrückt, d. h.
eine vorläufige Uebereittkunft zwischen ben Gründern selbst, die erst
durch die in vorgeschriebener Weise erfolgte Registrirung itub ander
weite Constituirung der Gesellschaft Kraft erhielt.
Die in Rede stehende Acte nun hatte zum Zweck: a. eine ein
heitliche amtliche Registrirung solcher Gesellschaften zu sichern;
b. sie mit korporativen oder quasicorporativen Rechten zu bekleide;;;
e. die Bildung solcher Gesellschaften außerhalb dieser Acte möglichst
zu verhindern.
Diese Zwecke konnten jedoch nur sehr unvollkommen erreicht
werden, da die Acte selbst viele Exceptivnen schuf oder vielmehr außer
ihrer Sphäre ließ, wie sich sogleich ergeben wird; denn:
I. Die Acte schloß nicht ein, nach ausdrücklicher Bestimmung
bea §. 2:
1. Bank-Gesellschaften; 2. philanthropische Anleihe und Gemein-
nützige Bau-Gesellschaften (Benefit Building Societies); 3. scholasti
sche, literarische und wissenschaftliche Gesellschaften; 4. Associationen,
*) Charters und Lettres Patent sind in Bezug aus alle materiellen Punkte
identisch; nur die Form ist eine etwas verschiedene. Stephens Comment, vol. l.