Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

Königlichen Patentes (Charter); 3. Kraft Patent-Briefes (Lettres 
Patent) auf Grund der Acte vom 17. Juli 1837*); 4. durch ver 
tragsweise Übereinkunft (deed of settlement); dies war eine be 
sondere Gesellschaftsform, die sich von den vorhergehenden im We 
sentlichen dadurch unterscheidete, das; solche Gesellschaft nicht, wie 
jene, Corporations- oder Quasicorporations - Rechte besaß; itnb 
5. durch provisorische Uebereinkuuft, die in der Regel nur gewisse 
Punctationen, event, als Grundlage eines späteren Vertrages ad 4 
enthielt. 
Die drei ersten Begründungsarten waren auch nach Erlaß 
der obigen Acte noch statthaft; da jedoch diese Acte bezweckte, ein 
genreinschaftliches iinb übereinstimmendes System für Joint-Stoek- 
Gesellschaften einzuführen, so, ward es an sich schwieriger, die in 
jenen drei Fällen erforderliche;; Special-Concessionen zu erwirken, 
und ohnehin wurde auch unter der neuen Acte allen gewöhnlichen 
Erfordernissen solcher Gesellschaften hinreichend und theilweis wohl 
besser genügt, als es durch Patente rc. in der Regel geschehen mochte. 
Der vierte Modus war nur noch statthaft nach Maßgabe der 
neuen Acte selbst; und der fünfte konnte nach den Bestimmungen der 
selben Acte nur das sein, was sein Name eigentlich ausdrückt, d. h. 
eine vorläufige Uebereittkunft zwischen ben Gründern selbst, die erst 
durch die in vorgeschriebener Weise erfolgte Registrirung itub ander 
weite Constituirung der Gesellschaft Kraft erhielt. 
Die in Rede stehende Acte nun hatte zum Zweck: a. eine ein 
heitliche amtliche Registrirung solcher Gesellschaften zu sichern; 
b. sie mit korporativen oder quasicorporativen Rechten zu bekleide;;; 
e. die Bildung solcher Gesellschaften außerhalb dieser Acte möglichst 
zu verhindern. 
Diese Zwecke konnten jedoch nur sehr unvollkommen erreicht 
werden, da die Acte selbst viele Exceptivnen schuf oder vielmehr außer 
ihrer Sphäre ließ, wie sich sogleich ergeben wird; denn: 
I. Die Acte schloß nicht ein, nach ausdrücklicher Bestimmung 
bea §. 2: 
1. Bank-Gesellschaften; 2. philanthropische Anleihe und Gemein- 
nützige Bau-Gesellschaften (Benefit Building Societies); 3. scholasti 
sche, literarische und wissenschaftliche Gesellschaften; 4. Associationen, 
*) Charters und Lettres Patent sind in Bezug aus alle materiellen Punkte 
identisch; nur die Form ist eine etwas verschiedene. Stephens Comment, vol. l.
	        
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