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hic nicht pecuniären Gewinn bezweckten (wie Clubs rc>); 5. Gesellschaf
ten zur Ausbeute von Minen rc. nach dein sogenannten (hauptsäch-
lich iil Cornwallis gebräuchlichen) Kost'enbuch-Systeme; 6. anonyme
Gesellschaften in Irland; 7. Gesellschaften in Schottland, voraus
gesetzt , daß sie kein Zweig-Etablissement in irgend einem anderen
Theile des Vereinigten Königreiches hatten; war dies dagegen der
Fall, so fielen sie unter die Acte und zwar in Bezug auf die ganze
Gesellschaft; 8. Gesellschaften, die nicht aus mehr, als 25 Personen
bestanden, vorausgesetzt, daß ihre Action nicht übertragbar waren.
Alle diese vorgenannten Gesellschaften wurden und werden noch
lheilweis durch andere Parlaments-Acte regiert.,
n. Gesellschaften, auf welche die Actenur theilweis und unter
besonderen Modalitäten Anwendung fand:
1. Gesellschaften zu Zwecken, die einer Special-Autorisation
Seitens des Parlamentes bedürfen, nämlich Brücken-, Straßen-,
Ganal-, Reservoir-, Aquaduct-, Wasserwerk-, Schifffahrts-, Tunnel-,
Viaduct-, Eisenbahn-, Damm-, Hafen-, Fähre- und Dock-Bauten.
Nur die provisorische Registrirung solcher Gesellschaften geschieht in
Een Fällen nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen der obi
gen Acte und überhaupt fallen sie unter diese Acte bis gut erfolgten
Verleihung der Special-Concession der Krone oder des Parlamentes.
^ Gesellschaften, die vor der Promulgation jener Acte existirten;
diese waren nämlich gehalten, sich innerhalb dreier Mollate nach Vor
schrift registriren gu lassen, ohne daß sie deshalb unter die Acte
şrlbşt fielen; durch die Registrirung wird nur bezweckt, ein vollstän
diges Register aller existenten Gesellschaften zu erhalten; jedoch stand
ìhnen auch frei (mit Ausnahme von Versicherungs-Gesellschaften),
bch unter gewissen Formalitäten gänzlich unter die Acte §it bringen.
III. Gesellschaften, auf welche die Acte Anwendung fand:
1. Gesellschaften, die aus mehr, als 25 Personen bestanden, —
welcher Natur und welchen Zweckes dieselben sein mochten; ausge-
uommen die unter I. und II. aufgeführten; 2. Gesellschaften, .ohne
Nücksicht auf die Zahl der Theilnehmer, deren Actien ohne aus
drückliche Zustimmung aller Theilnehmer übertragbar waren; 3. Ver-
şicherungs- und Tontinen-Gesellschaften, oder unter der Friendly
^oeietÌ68-Acte begründete Versicherungs-Gesellschaften, wenn dieselben
Versicherungen von über 200 Lst. effectuirten; 4. Gesellschaften in
Schottland, wenn dieselben Succursalen ill irgend einem anderen
Theile des Vereinigten Königreichs hatten.
Diese Acte nun wurde zuerst bebeuteub modifiât durch die
Actien-Gesellschaften Englands. 2