Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

„Limited Liability“; 2lcte (beschränkte Haftbarkeîts - Acte) vom 
14. August 1855 und demnächst gänzlich aufgehoben — mit der 
einen Ausnahme nur, daß sie (mit bett betreffenden Additional-Acten) 
noch fortgilt in Bezug auf Versicherungs-Gesellschaften — durch 
die neue „Joint Stock Companies “ = Stete von 14. Auli 1856. 
Diese letztere Siete hebt nicht nur jene Stete von 1844 und ihre 
oben erwähnten Suppletiv-Aete, — diese Letzteren jedoch nur, in 
so weit sie sich unmittelbar auf die Ersteren beziehen — insbesondere 
diejenige von 1847, sondern auch die beschr. Haftbarkeits-Aete voit 
1855 auf. Diejenigen Gesellschaften, die bereits vor Emanation dieser 
Stete von 1856 auf Grund der Stete von 1844 oder dieser Stete und 
der beschränkten Haftbarkeits-Aete von 1855 existirten, sollen bis 
zum 3. November d. I. unter diese neue Stete auf die darin be 
zeichnete Weise gebracht sein; demjenigen Gesellschaften aber, die vor 
Emanation der neueren Stete existirten, jedoch nicht auf Grund der 
Steten von 1844 re. und 1855, sondern Kraft einer Privat- (Special-) 
Stete des Parlamentes, oder Kraft Patentes der Krone, steht, in 
sofern sie aus mehr, als 7 Theilhabern bestehen, zu jeder Zeit frei, 
unter die neue Stete zu treten und ipso tacto quasicorporativen 
Charaeter sich 51t erwerben; nur solche Gesellschaften, die alls Special- 
Parlaments - Acten beruhen und vollständig ineorporirt sind, d. h. 
volle Corporationsrechte besitzen, können nicht unter die Stete treten, 
sondern bleiben den betreffenden anderweiteu Steten unterworfen. 
Hiernach verhält es sich mit Aetien-Geseltschaften in ihrer Be- 
ziehung zur Gesetzgebung zur Zeit, wie folgt: 
I. Sletien - Gesellschaften, die einer ausdrücklichen 
Autorisation vom Parlamente bedürfen. In diese Kategorie 
gehören Eisenbahn-, Wasser-, Gas- rc. Gesellschaften, die nur Kraft 
Special-Acte begründet-werden können; einer solchen bedarf es im 
Allgemeinen in allen Fällen, wo es sich um Verleihung fiscalischer 
Vorrechte handelt. Diese Special-Acte erfolgen stets int Anschluß 
an die den Gegenstand betreffenden allgemeinen Stete, namentlich 
die sogenannten „Clauseln Consolidirungs-Acte" von 1845 und 1847. 
II. Gesellschaften, die keiner ausdrücklichen Autori- 
sation vom Parlamente bedürfen. 
Die Gründung von Gesellschaften dieser zweiten Kategorie 
geschieht wie folgt: 
a. Durch Kronpatente; diese mögen noch verliehen werden 
gemäß der diesfälligen Bestimmungen des Gemeinen-Rechts oder 
der „Joint Stock Companies“sStete von 1837 (7 Will. IV. und
	        
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