„Limited Liability“; 2lcte (beschränkte Haftbarkeîts - Acte) vom
14. August 1855 und demnächst gänzlich aufgehoben — mit der
einen Ausnahme nur, daß sie (mit bett betreffenden Additional-Acten)
noch fortgilt in Bezug auf Versicherungs-Gesellschaften — durch
die neue „Joint Stock Companies “ = Stete von 14. Auli 1856.
Diese letztere Siete hebt nicht nur jene Stete von 1844 und ihre
oben erwähnten Suppletiv-Aete, — diese Letzteren jedoch nur, in
so weit sie sich unmittelbar auf die Ersteren beziehen — insbesondere
diejenige von 1847, sondern auch die beschr. Haftbarkeits-Aete voit
1855 auf. Diejenigen Gesellschaften, die bereits vor Emanation dieser
Stete von 1856 auf Grund der Stete von 1844 oder dieser Stete und
der beschränkten Haftbarkeits-Aete von 1855 existirten, sollen bis
zum 3. November d. I. unter diese neue Stete auf die darin be
zeichnete Weise gebracht sein; demjenigen Gesellschaften aber, die vor
Emanation der neueren Stete existirten, jedoch nicht auf Grund der
Steten von 1844 re. und 1855, sondern Kraft einer Privat- (Special-)
Stete des Parlamentes, oder Kraft Patentes der Krone, steht, in
sofern sie aus mehr, als 7 Theilhabern bestehen, zu jeder Zeit frei,
unter die neue Stete zu treten und ipso tacto quasicorporativen
Charaeter sich 51t erwerben; nur solche Gesellschaften, die alls Special-
Parlaments - Acten beruhen und vollständig ineorporirt sind, d. h.
volle Corporationsrechte besitzen, können nicht unter die Stete treten,
sondern bleiben den betreffenden anderweiteu Steten unterworfen.
Hiernach verhält es sich mit Aetien-Geseltschaften in ihrer Be-
ziehung zur Gesetzgebung zur Zeit, wie folgt:
I. Sletien - Gesellschaften, die einer ausdrücklichen
Autorisation vom Parlamente bedürfen. In diese Kategorie
gehören Eisenbahn-, Wasser-, Gas- rc. Gesellschaften, die nur Kraft
Special-Acte begründet-werden können; einer solchen bedarf es im
Allgemeinen in allen Fällen, wo es sich um Verleihung fiscalischer
Vorrechte handelt. Diese Special-Acte erfolgen stets int Anschluß
an die den Gegenstand betreffenden allgemeinen Stete, namentlich
die sogenannten „Clauseln Consolidirungs-Acte" von 1845 und 1847.
II. Gesellschaften, die keiner ausdrücklichen Autori-
sation vom Parlamente bedürfen.
Die Gründung von Gesellschaften dieser zweiten Kategorie
geschieht wie folgt:
a. Durch Kronpatente; diese mögen noch verliehen werden
gemäß der diesfälligen Bestimmungen des Gemeinen-Rechts oder
der „Joint Stock Companies“sStete von 1837 (7 Will. IV. und