Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

Dritter Abschnitt. ' 
Joint - Stock - Companies - Acte vom 14. Juti 1856. 
Die Acte zerfällt.nach kurzer Einleitung in fünf größere Ab 
schnitte, denen ein Anhang folgt. Der erste Abschnitt behandelt den 
Modus der Constituirung mb Jncorporirung von Actien-Gesell 
schaften; der zweite ihre Leitung und Verwaltung; der dritte ihre 
Auflösung und Abwicklung; der vierte die Einrichtung des Registri- 
rungsamtes; der fünfte verordnet die Aufhebung gewisser früheren 
Acte und provisorische Bestimnmngen in Bezug auf schon bestehende 
Gesellschaften, namentlich den Modus ihres obligatorischen oder sa- 
cultativen Eintritts unter die neue Acte. Der Anhang enthält 
Formulare, Gebührentarife re. 
Es folgt nun hier eine kurze Synopsis des Inhalts der ein- 
aebteii §§. 
Erster Theil. 
Constitution und Incorporation von Aktien-Gesellschaften und 
Associationen. 
§ 3. Sieben oder mehr zur Verfolgung irgend eines rechtlichen 
Zweckes vereinte Personen mögen durch Vollziehung (mittels ein 
facher Namensunterschrift eines sogenannten „Associations-Memo 
randums" und Erfüllung der in der Acte vorgezeichneten Registrirungs- 
Formalitäten sich zu einer incorporirten Gesellschaft constituiren, 
mit beschränkter Haftbarkeit oder ohne beschränkte Haftbarkeit. 
§ 4. Keine Vereinigung von mehr als 20 Personen darf int 
Gesellschaftsverbande ein Handels- oder Geschäftsunternehmen in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.