Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

§ 12. Die so vollzogenen Dokumente sind dein amtlichen Re 
gistrator der Joint-Stock-Gesellschaften einzureichen, der sie registrirt 
und in den Archiven der Registratur deponivi, gegen Entrichtung 
der vorgeschriebenen Gebühr, wogegen 
§ 13 der Registrator den betreffenden Theilen ein von ihm 
gehörig vollzogenes Incorporations-Certificat ertheilt, Kraft dessen 
die Ersteren, d. h. die Subscribenten iutb Actionäre, zu einer Cor- 
poration constituirt sind mit quasi-corporativen Vorrechten. 
§ 14. Wenn die Directoren bei ihnen bekannter Insolvenz 
der Gesellschaft dennoch eine Dividende erklären, so sollen sie bis 
zur Höhe der Dividende solidarisch haftbar bleiben. 
§ 15. Erst nach erlangtem Corporations-Certisicate kann die 
Gesellschaft laut Associations -Memorandum Actien emittiren; die 
Actien sind bewegliches (persönliches) Eigenthum. 
§§ 16, 17, 18 und 19 verordnen, daß eine jede in vorstehender 
Weise constituirte und incorporirte Gesellschaft in einem besonderen 
Buche ein genaues und ausführliches Verzeichniß aller Actieninhaber 
halten solle; daß jährlich wenigstens einmal eine Abschrift dieses 
Verzeichntes dem Registrator eingereicht werden und dies Register 
Jedem zur Einsicht offen stehen solle; die Nichterfüllung dieser Ver 
pflichtung soll mit einer Geldbuße von L. 5 für jeden Tag Ver 
zögerung geahndet werden; nur die in diesen: Verzeichniße aufge 
führten Personen sind innerhalb dieser Acte „Actieninhaber". 
, §§ 20, 21 und 22. Die Uebertragung der Actien muß schriftlich 
in der in: Anhange sub F bezeichneten Form geschehen, von beiden 
Theilen vollzogen sein, und tritt erst in Rechtskraft nach erfolgter 
gleichmäßiger Aenderung des vorerwähnten Registers. 
§ 23. Die Register sollen in: Registrirungsbüreau der Gesell 
schaft ausliegen, auf Verlangen Jeden: zur Einsicht offen stehen, auch 
Abschriften zu ertheilen fein, gegen Entrichtung gewisser Cvpialien. 
§ 24. Die Gesellschaft ist ermächtigt, diese Einsichtnahme der 
Register zeitweilig zu suspendiren, jedoch nur im Ganzen höchstens 
21 Tage in: Jahre; und ist stets durch die öffentlichen Blätter be 
kannt zu machen, während welcher Zeit die Registratur in dieser 
Weise geschlossen ist. 
§ 25. Im Fall einer Ungenauigkeit der Register steht Jedem 
frei, durch Eingabe bei dem betreffenden Gerichtshöfe die Rectifi- 
cirung der Register zu beantragen, und zivar geschieht dies auf 
Kosten der Gesellschaft; auch ist Letztere für alle aus solcher Unge-
	        
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