§ 12. Die so vollzogenen Dokumente sind dein amtlichen Re
gistrator der Joint-Stock-Gesellschaften einzureichen, der sie registrirt
und in den Archiven der Registratur deponivi, gegen Entrichtung
der vorgeschriebenen Gebühr, wogegen
§ 13 der Registrator den betreffenden Theilen ein von ihm
gehörig vollzogenes Incorporations-Certificat ertheilt, Kraft dessen
die Ersteren, d. h. die Subscribenten iutb Actionäre, zu einer Cor-
poration constituirt sind mit quasi-corporativen Vorrechten.
§ 14. Wenn die Directoren bei ihnen bekannter Insolvenz
der Gesellschaft dennoch eine Dividende erklären, so sollen sie bis
zur Höhe der Dividende solidarisch haftbar bleiben.
§ 15. Erst nach erlangtem Corporations-Certisicate kann die
Gesellschaft laut Associations -Memorandum Actien emittiren; die
Actien sind bewegliches (persönliches) Eigenthum.
§§ 16, 17, 18 und 19 verordnen, daß eine jede in vorstehender
Weise constituirte und incorporirte Gesellschaft in einem besonderen
Buche ein genaues und ausführliches Verzeichniß aller Actieninhaber
halten solle; daß jährlich wenigstens einmal eine Abschrift dieses
Verzeichntes dem Registrator eingereicht werden und dies Register
Jedem zur Einsicht offen stehen solle; die Nichterfüllung dieser Ver
pflichtung soll mit einer Geldbuße von L. 5 für jeden Tag Ver
zögerung geahndet werden; nur die in diesen: Verzeichniße aufge
führten Personen sind innerhalb dieser Acte „Actieninhaber".
, §§ 20, 21 und 22. Die Uebertragung der Actien muß schriftlich
in der in: Anhange sub F bezeichneten Form geschehen, von beiden
Theilen vollzogen sein, und tritt erst in Rechtskraft nach erfolgter
gleichmäßiger Aenderung des vorerwähnten Registers.
§ 23. Die Register sollen in: Registrirungsbüreau der Gesell
schaft ausliegen, auf Verlangen Jeden: zur Einsicht offen stehen, auch
Abschriften zu ertheilen fein, gegen Entrichtung gewisser Cvpialien.
§ 24. Die Gesellschaft ist ermächtigt, diese Einsichtnahme der
Register zeitweilig zu suspendiren, jedoch nur im Ganzen höchstens
21 Tage in: Jahre; und ist stets durch die öffentlichen Blätter be
kannt zu machen, während welcher Zeit die Registratur in dieser
Weise geschlossen ist.
§ 25. Im Fall einer Ungenauigkeit der Register steht Jedem
frei, durch Eingabe bei dem betreffenden Gerichtshöfe die Rectifi-
cirung der Register zu beantragen, und zivar geschieht dies auf
Kosten der Gesellschaft; auch ist Letztere für alle aus solcher Unge-