Full text: Das Actien-Gesellschafts-, Bank- und Versicherungs-Wesen in England

nauigkeit etwa erwachsenen Nachtheile dem betreffenden Theile gegen 
über verantwortlich. 
§§ 26 und 27 bestimmen, daß die Actien-Register in Bezug 
auf alles nach Maßgabe dieser Acte darin Enthaltene Beweiskraft 
haben sollen; den Actionären ist auf Verlangen eine Copie des 
Memorandums mib der Artikel zn überlassen, gegen Zahlung einer 
Gebühr von höchstens 1 Schill, für jede Copie. 
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Zweiter Theil. 
Geschäfts-Betrieb und Verwaltung der Gesellschaften. 
§§ 28 und 29. Jede Gesellschaft ist verpflichtet, ein offenes 
Registrirungs-Büreau zu halten bei Strafe von L. 5 für jeden Tag 
Verzögerung, und dem amtlichen Registrator ist betreffende Erzeige 
zu machen. 
§§ 30 und 31. Jede Gesellschaft mit beschränkter Haftbarkeit 
soll, wo immer ihre Firma erscheint, mit der Bezeichnung „beschränkt" 
(limited) versehen sein, bei Strafe von L. 50 für jeden Contra- 
ventionsfall uub Haftbarkeit für alle dritten Theilen aus dieser ' 
Verabsäumung etwa erwachsenen Nachtheile. 
§ 32. Eine General-Versammlung soll jährlich wenigstens ein- 
Ttül stattfinden. 
§§ 33 und 34. In solchen Versammlungen können durch 
„Special-Beschluß", d. h. durch drei Viertel der Actionäre und 
beä Actien-Capitals, Modifikationen der Associations-Artikel be 
liebt werden. 
§§ 35 und 36. Eine Abschrift dieser Special-Beschlüsse ist dem 
amtlichen Registrator einzureichen, bei Strafe Seitens der Gesell 
schaft von höchstens L. 2 für jeden Tag Verzögerung, nach Ablauf 
von 14 Tagen nach Beschlußfassung; jedem Actionär ist ebenfalls 
auf Verlangen Abschrift zn ertheilen, gegen Erstattung von Copialien. 
§ 37. Die Gesellschaft ist, wenn ihre Statuten dies gestattà, 
ermächtigt, ihr Grundcapital zu erhöhen; innerhalb der nächsten 
14 Tage ist dem amtlichen Registrator betreffende Anzeige zu machen, 
bei Strafe von L. 5 für jeden Tag Verzögerung. 
§ 38. teilte @^#0% bats o^e berbere @r^tä^^tigwlg 
bes Handels-Amts Mehr als 2 Acres Land erwerben. 
§ 39. Keine Gesellschaft darf ihre Geschäfte länger, als, 6 Mo 
nate fortsetzen, nachdem die Zahl ihrer Actionäre auf weniger als 
sieben gesunken ist, bei Strafe solidarischer Haftbarkeit der Actionäre.
	        
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