nauigkeit etwa erwachsenen Nachtheile dem betreffenden Theile gegen
über verantwortlich.
§§ 26 und 27 bestimmen, daß die Actien-Register in Bezug
auf alles nach Maßgabe dieser Acte darin Enthaltene Beweiskraft
haben sollen; den Actionären ist auf Verlangen eine Copie des
Memorandums mib der Artikel zn überlassen, gegen Zahlung einer
Gebühr von höchstens 1 Schill, für jede Copie.
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Zweiter Theil.
Geschäfts-Betrieb und Verwaltung der Gesellschaften.
§§ 28 und 29. Jede Gesellschaft ist verpflichtet, ein offenes
Registrirungs-Büreau zu halten bei Strafe von L. 5 für jeden Tag
Verzögerung, und dem amtlichen Registrator ist betreffende Erzeige
zu machen.
§§ 30 und 31. Jede Gesellschaft mit beschränkter Haftbarkeit
soll, wo immer ihre Firma erscheint, mit der Bezeichnung „beschränkt"
(limited) versehen sein, bei Strafe von L. 50 für jeden Contra-
ventionsfall uub Haftbarkeit für alle dritten Theilen aus dieser '
Verabsäumung etwa erwachsenen Nachtheile.
§ 32. Eine General-Versammlung soll jährlich wenigstens ein-
Ttül stattfinden.
§§ 33 und 34. In solchen Versammlungen können durch
„Special-Beschluß", d. h. durch drei Viertel der Actionäre und
beä Actien-Capitals, Modifikationen der Associations-Artikel be
liebt werden.
§§ 35 und 36. Eine Abschrift dieser Special-Beschlüsse ist dem
amtlichen Registrator einzureichen, bei Strafe Seitens der Gesell
schaft von höchstens L. 2 für jeden Tag Verzögerung, nach Ablauf
von 14 Tagen nach Beschlußfassung; jedem Actionär ist ebenfalls
auf Verlangen Abschrift zn ertheilen, gegen Erstattung von Copialien.
§ 37. Die Gesellschaft ist, wenn ihre Statuten dies gestattà,
ermächtigt, ihr Grundcapital zu erhöhen; innerhalb der nächsten
14 Tage ist dem amtlichen Registrator betreffende Anzeige zu machen,
bei Strafe von L. 5 für jeden Tag Verzögerung.
§ 38. teilte @^#0% bats o^e berbere @r^tä^^tigwlg
bes Handels-Amts Mehr als 2 Acres Land erwerben.
§ 39. Keine Gesellschaft darf ihre Geschäfte länger, als, 6 Mo
nate fortsetzen, nachdem die Zahl ihrer Actionäre auf weniger als
sieben gesunken ist, bei Strafe solidarischer Haftbarkeit der Actionäre.