Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

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Das  Clearinghouse.

a.  Wagenbescliädigungen  bis  zum  Betrage  von  10,000  Mark,
b.  Reclamationen  aus  dem  Verkehr  mit  den  Güterzügen,
c.  Reclamationen  aus  dem  Verkehr  mit  den  Personenzügeu
betreffen.  Das  Comittee  ad  a  wird  von  der  Conferenz  dei
general  managers^  das  ad  b.  von  der  Conferenz  der  goods
managers^  das  ad  c.  von  der  Conferenz  der  superintendents  of
the  line^  je  aus  ihrer  Mitte,  gewählt.  Diese  Committees  habeh
gleichfalls  feste  Geschäftsordnungen  und  das  Recht,  alle  ihnen
zur  Aufklärung  der  Sache  nöthig  scheinenden  Ermittelungen
anzustellen.  Sie  treten  im  unmittelbaren  Anschluss  an
regelmässigen  Vierteljahrsconferenzen  der  officers  zusauiinen,
aber  ihre  Entscheidungen  sind  definitiv  d.  h.  bedürfen  nicht
der  Bestätigung  durch  die  letzteren  oder  das  Clearinghouse'
committee.
Beurtheilung.  Die  geschilderten  Einrichtungen  sichern  ebenso  eine
gründliche  Prüfung  der  vorkommenden  Fragen,  wie  die  pünktliche ­
  und  ausreichend  schnelle  Erledigung.  Sie  gewähren  üei’
einzelnen  Bahn  die  vollständigste  Garantie  dafür,  dass  sie
nicht  zu  etwas,  nach  ihrer  Ansicht  Nachtheiligem  gezwungen
wird;  andererseits  hindert  ihr  Widerspruch  nicht  das  %ü'
standekommen  eines  Beschlusses  überhaupt,  sondern  nur  die
Geltung  speciell  tür  sie,  so  dass  wenigstens  für  die  übrigen
Bahnen  die  Sache  geregelt  ist.  Allerdings  ist  zuweilon  ^^n
dem  Recht  zu  dissentiren,  Gebrauch  gemacht,  aber  es  scheint
in  neuerer  /eit  immer  seltener  vorzukommen.  Die  Mnln
scheinlichkeit,  dass  Beschlüsse  von  nicht  allgemeiner  /weck
mässigkeit  gefasst  werden,  ist,  bei  der  stattfindenden  gründ
liehen  Piüfuiig  aller  Prägen,  auch  wirklich  gering,  um  so  meh
als  jede  Bahn  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Umfang  nur  l^n
Stimme  hat,  und  also  eine  einseitige  Interessenpnlit^^
schwer  duichdringen  kann.  Dies  muss  der  einzelnen
waltung  geichfalls  einleuchten  und  ihr  die  Unterwerfn"«
unter  die  gefassten  Beschlüsse  leichter  machen.  Obglei|^^J
Einfluss  der  Verwaltungen  gleiche  Stimmberechtigung  haben,
grösserenBaimen.  übifigeiis  docli  der  Eiufiuss  der  grösseren  Bahnen  übci
            
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