Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs-  und  Tarifsveseu,  Rechtszustand.

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GÎRenen  Interesse  der  Eisenbahnen  macht.  Bei  der  compacten,
districtsweisen  Gestaltung  der  letzteren  kommt  der  in  England
iininerhin  noch  häufige  Fall,  dass  für  dieselbe  Relation  mehlere
  in  getrenntem  Eigenthum  befindliche  Routen  nebeneinander ­
  bestehen,  weit  seltener  vor.  Wird  hierdurch  die
Concurrenzregulirung  an  sich  ausserordentlich  erleichtert,
^0  lührt  diese  Gestaltung,  in  Verbindung  mit  der  sonsti-8en
  Gleichartigkeit  der  Netze,  auch  dahin,  dass  jedes
^ür  die  Regulirung  angenommene  Princip,  bei  allgemeiner
^hwendung  ausgleichende  Compensationeii  für  die  einzelnen
^^hnen  zur  Folge  hat.  Diese  handeln  also  gewiss  im  eige-Interesse,
  wenn  sie  als  solches  die  Leitung  des  Verüber
  die  am  billigsten  transportirende,  kürzeste  Route
^ünehinen.  Aber  wo  jene,  eben  die  Voraussetzung  und  den
der  ausgleichenden  Compensatioiien  bildende,  that-^«^ichliche
  Gestaltung  der  Bahnnetze  fehlt,  da  muss  die
urchlührung  dieses  Grundsatzes  einen  Theil  der  Bah-^1611
  übermässig  bevorzugen,  den  andern  zu  Grunde  rich-Uebrigens
  beweisen  die  in  Frankreich  gemachten
Erfahrungen,  dass  auch  bei  Leitung  des  Verkehrs  über  die
^(fizeste  Route  Beschwerden  des  Publikums  nicht  minder
kommen.  So  wird  noch  in  der  kürzlich  von  Bergmann,
i  ilç^lied  der  Handelskammer  in  Strassburg,  veröffentlichten
loschüre:  ,,Bemerkungen  über  das  Ergebniss  der  Enquete
p  Tarifenquete),  und  Erläuterungen  bezüglich  des
Eiitwuifs  eines  einheitlichen  Tarifsystems“,  S.  12.  von  den  „in
‘  eil  Kreisen  Frankreichs  gegen  das  dortige  Eisenbahnwesen
eihebenden  Beschwerden“  gesprochen.
Wenngleich  die  englischen  Bahnen  sich  schon  früher
auf  directe  Tarife  im  Allgemeinen  keine  Schwie-^iten
  machten,  so  kann  doch  nicht  gefolgert  werden,
^ss  die  in  Frage  stehende  Bestimmung  überflüssig  sei.
.  bietet  sie  eine,  bei  der  grossen  Wichtigkeit  der  Sache
^ünierhin  wünschenswerthe  weitere  Nöthiguiig,  und  dann  lag
^i'Giund  für  jene  freiwilligen  Coiicessionen  doch  nur  in  der

Nothwendigkeit
der  fr.  Bestimmung ­
  über  die
directen  Tarife
in  Engiand.
            
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