Verkehrs- und Tarifsveseu, Rechtszustand.
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GÎRenen Interesse der Eisenbahnen macht. Bei der compacten,
districtsweisen Gestaltung der letzteren kommt der in England
iininerhin noch häufige Fall, dass für dieselbe Relation mehlere
in getrenntem Eigenthum befindliche Routen nebeneinander
bestehen, weit seltener vor. Wird hierdurch die
Concurrenzregulirung an sich ausserordentlich erleichtert,
^0 lührt diese Gestaltung, in Verbindung mit der sonsti-8en
Gleichartigkeit der Netze, auch dahin, dass jedes
^ür die Regulirung angenommene Princip, bei allgemeiner
^hwendung ausgleichende Compensationeii für die einzelnen
^^hnen zur Folge hat. Diese handeln also gewiss im eige-Interesse,
wenn sie als solches die Leitung des Verüber
die am billigsten transportirende, kürzeste Route
^ünehinen. Aber wo jene, eben die Voraussetzung und den
der ausgleichenden Compensatioiien bildende, that-^«^ichliche
Gestaltung der Bahnnetze fehlt, da muss die
urchlührung dieses Grundsatzes einen Theil der Bah-^1611
übermässig bevorzugen, den andern zu Grunde rich-Uebrigens
beweisen die in Frankreich gemachten
Erfahrungen, dass auch bei Leitung des Verkehrs über die
^(fizeste Route Beschwerden des Publikums nicht minder
kommen. So wird noch in der kürzlich von Bergmann,
i ilç^lied der Handelskammer in Strassburg, veröffentlichten
loschüre: ,,Bemerkungen über das Ergebniss der Enquete
p Tarifenquete), und Erläuterungen bezüglich des
Eiitwuifs eines einheitlichen Tarifsystems“, S. 12. von den „in
‘ eil Kreisen Frankreichs gegen das dortige Eisenbahnwesen
eihebenden Beschwerden“ gesprochen.
Wenngleich die englischen Bahnen sich schon früher
auf directe Tarife im Allgemeinen keine Schwie-^iten
machten, so kann doch nicht gefolgert werden,
^ss die in Frage stehende Bestimmung überflüssig sei.
. bietet sie eine, bei der grossen Wichtigkeit der Sache
^ünierhin wünschenswerthe weitere Nöthiguiig, und dann lag
^i'Giund für jene freiwilligen Coiicessionen doch nur in der
Nothwendigkeit
der fr. Bestimmung
über die
directen Tarife
in Engiand.