Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtsziistand.
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Immerhin wird jedoch hierbei der Willkühr der Eisenbahnen
keineswegs uneingeschränkter Spielraum gelassen,
'vielmehr ausdrücklich gefordert, dass die Ermässigung
<Iurch die Umstände des vorliegenden’ Falls gerechtfertigt
®6i> justified be the circumstances of the traffic^ dass sie
dem für die Eisenbahn daraus erwachsenden Gewinn in
^ätsprechendem Verhältniss stehe. Die Tarifsätze müssen
^hgeinessen abgestuft sein, the charges must be fairly proportionate.
Wenngleich nämlich das Erwerbsinteresse der
Eisenbahn als vollberechtigtes Motiv offen anerkannt ist, so
^vird andererseits, und dies ist der Kern aller hierher gehörigen
Entscheidungen, ebenso bestimmt gefordert, dass
ein wohlverstandenes sei, und erwiesenermassen den ge-^hachten
Unterschied wirklich und ganz motivire. Ein als
mal oder etwa als die äusserste Grenze anzusehendes
i’ocentverhältniss der Ermässigungen für weitere Strecken
Quantitäten, ist niemals festgesetzt und würde sich auch
Festhaltung jenes, eben besondere Berücksichtigung des
^inzelnen Falles erfordernden, Grundsatzes nicht festsetzen
^ssen. Dagegen bewegen sich die Verhandlungen vielfach
die Frage der jedesmaligen Selbstkosten, sowie des nach
derselben übrig bleibenden Reingewinns. Höhere
Glbskosten rechtfertigen höhere Tarife ; andererseits wird
geringerer Gewinnsatz nicht beanstandet, wenn wegen
^ grösseren Transportquantum’s etc. der Gesammtreing'ßwinii
nicht geringer ist.
für wirklichen Selbstkosten und der Reingewinn
Einzelne Transporte sich niemals ganz genau fest-GR
lassen, kann dieser Maasstab zwar als ein absolut
die^^^^^ ^^iGkt angesehen werden: aber die hieraus für
® Entscheidung des besonderen Falles entstehenden
G R\ieiigl{Qitß^ werden in England dadurch gemindert,
’ ^^Gi dem für die formelle Behandlung angenoni-Guen
Prozessverfahren, jede Partei die zur Recht-Angemessenheit
des Gewinns.