Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs-  und  Tarifwesen,  Rechtsziistand.

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Immerhin  wird  jedoch  hierbei  der  Willkühr  der  Eisenbahnen ­
  keineswegs  uneingeschränkter  Spielraum  gelassen,
'vielmehr  ausdrücklich  gefordert,  dass  die  Ermässigung
<Iurch  die  Umstände  des  vorliegenden’  Falls  gerechtfertigt
®6i>  justified  be  the  circumstances  of  the  traffic^  dass  sie
dem  für  die  Eisenbahn  daraus  erwachsenden  Gewinn  in
^ätsprechendem  Verhältniss  stehe.  Die  Tarifsätze  müssen

^hgeinessen  abgestuft  sein,  the  charges  must  be  fairly  proportionate. ­
  Wenngleich  nämlich  das  Erwerbsinteresse  der
Eisenbahn  als  vollberechtigtes  Motiv  offen  anerkannt  ist,  so
^vird  andererseits,  und  dies  ist  der  Kern  aller  hierher  gehörigen ­
  Entscheidungen,  ebenso  bestimmt  gefordert,  dass
ein  wohlverstandenes  sei,  und  erwiesenermassen  den  ge-^hachten
  Unterschied  wirklich  und  ganz  motivire.  Ein  als
mal  oder  etwa  als  die  äusserste  Grenze  anzusehendes
i’ocentverhältniss  der  Ermässigungen  für  weitere  Strecken
Quantitäten,  ist  niemals  festgesetzt  und  würde  sich  auch
Festhaltung  jenes,  eben  besondere  Berücksichtigung  des
^inzelnen  Falles  erfordernden,  Grundsatzes  nicht  festsetzen
^ssen.  Dagegen  bewegen  sich  die  Verhandlungen  vielfach
die  Frage  der  jedesmaligen  Selbstkosten,  sowie  des  nach
derselben  übrig  bleibenden  Reingewinns.  Höhere
Glbskosten  rechtfertigen  höhere  Tarife  ;  andererseits  wird
geringerer  Gewinnsatz  nicht  beanstandet,  wenn  wegen
^  grösseren  Transportquantum’s  etc.  der  Gesammtreing'ßwinii
  nicht  geringer  ist.

für  wirklichen  Selbstkosten  und  der  Reingewinn
Einzelne  Transporte  sich  niemals  ganz  genau  fest-GR
  lassen,  kann  dieser  Maasstab  zwar  als  ein  absolut
die^^^^^  ^^iGkt  angesehen  werden:  aber  die  hieraus  für
®  Entscheidung  des  besonderen  Falles  entstehenden
G  R\ieiigl{Qitß^  werden  in  England  dadurch  gemindert,
’  ^^Gi  dem  für  die  formelle  Behandlung  angenoni-Guen
  Prozessverfahren,  jede  Partei  die  zur  Recht-Angemessenheit


des  Gewinns.
            
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