Die Organisation des britischen Weltreichs.
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rung der Befugnisse zwischen Mutterland und Kolonie erfolgen
konnte und eine scharfe Abgrenzung der kolonialen Rechte möglich
war. Das ist in der Tat bis zu einem gewissen Grade geglückt. In
kolonialen Angelegenheiten haben die kolonialen Parlamente die
gleichen Rechte, die dem britischen Parlamente in Großbritannien
und Irland zustehen. Dazu gehört vor allem das Recht der Gesetz
gebung. Die koloniale Gesetzgebung erfolgt durch das Zusammen
wirken der beiden Häuser des kolonialen Parlaments. Die ange
nommenen Entwürfe werden durch die Zustimmung des Gouver
neurs, in bestimmten Fällen des Königs, Gesetz. Dieses koloniale
Gesetzgebungsrecht gilt natürlich nur innerhalb der Grenzen der
Kolonie. Bestimmungen, die über die Grenzen der Kolonie wirken
würden, sind ungültig. Ebenso sind koloniale Gesetze ungültig,
wenn sie im Widerspruch mit Reichsgesetzen stehen, die auf die be
treffenden Kolonien Anwendung finden. Die Kolonien können
in bestimmten, ausdrücklich vorgeschriebenen Formen in weit
gehendem Maße ihre eigene Verfassung ändern.
Zu jedem Akt der Gesetzgebung ist die Zustimmung des Gouver
neurs erforderlich. Dieselbe erfolgt gewissermaßen automatisch,
soweit es sich um Gesetze handelt, die zweifelsohne zu den Befug
nissen der kolonialen Parlamente gehören. Der Krone steht das
Recht zu, dem betreffenden Gesetze nachträglich die Rechtsgültig
keit zu entziehen. Der Gouverneur kann im Namen des Königs ein
Veto gegen einen Gesetzentwurf einlegen. Das geschieht heute in
der Regel nur auf Grund besonderer Instruktionen. Bestimmte Ge
setzentwürfe, wie z. B. Gesetze, die die Rechtsgleichheit von Per
sonen verschiedener Farbe antasten, oder Gesetzesentwürfe, die die
Verfassung von Grund aus umändern, bedürfen der königlichen Zu
stimmung; sie werden ausdrücklich vom Gouverneur der königlichen
Bestätigung Vorbehalten; erfolgt eine solche nicht innerhalb von
zwei Jahren, so wird der in Frage kommende Entwurf nicht
Gesetz.
Es kann also der Gouverneur das Zustandekommen eines Gesetzes
durch sein Veto verhindern; das gleiche kann die Krone selbst inner
halb einer bestimmten Frist durch Nichterteilung der Bestätigung
erzielen. Die Krone kann überdies meist wieder innerhalb be
stimmter Frist ein bereits genehmigtes Gesetz wieder aufheben.
Soweit das Vetorecht des Gouverneurs in Frage kommt, ist dasselbe