Full text: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die Organisation des britischen Weltreichs. 
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rung der Befugnisse zwischen Mutterland und Kolonie erfolgen 
konnte und eine scharfe Abgrenzung der kolonialen Rechte möglich 
war. Das ist in der Tat bis zu einem gewissen Grade geglückt. In 
kolonialen Angelegenheiten haben die kolonialen Parlamente die 
gleichen Rechte, die dem britischen Parlamente in Großbritannien 
und Irland zustehen. Dazu gehört vor allem das Recht der Gesetz 
gebung. Die koloniale Gesetzgebung erfolgt durch das Zusammen 
wirken der beiden Häuser des kolonialen Parlaments. Die ange 
nommenen Entwürfe werden durch die Zustimmung des Gouver 
neurs, in bestimmten Fällen des Königs, Gesetz. Dieses koloniale 
Gesetzgebungsrecht gilt natürlich nur innerhalb der Grenzen der 
Kolonie. Bestimmungen, die über die Grenzen der Kolonie wirken 
würden, sind ungültig. Ebenso sind koloniale Gesetze ungültig, 
wenn sie im Widerspruch mit Reichsgesetzen stehen, die auf die be 
treffenden Kolonien Anwendung finden. Die Kolonien können 
in bestimmten, ausdrücklich vorgeschriebenen Formen in weit 
gehendem Maße ihre eigene Verfassung ändern. 
Zu jedem Akt der Gesetzgebung ist die Zustimmung des Gouver 
neurs erforderlich. Dieselbe erfolgt gewissermaßen automatisch, 
soweit es sich um Gesetze handelt, die zweifelsohne zu den Befug 
nissen der kolonialen Parlamente gehören. Der Krone steht das 
Recht zu, dem betreffenden Gesetze nachträglich die Rechtsgültig 
keit zu entziehen. Der Gouverneur kann im Namen des Königs ein 
Veto gegen einen Gesetzentwurf einlegen. Das geschieht heute in 
der Regel nur auf Grund besonderer Instruktionen. Bestimmte Ge 
setzentwürfe, wie z. B. Gesetze, die die Rechtsgleichheit von Per 
sonen verschiedener Farbe antasten, oder Gesetzesentwürfe, die die 
Verfassung von Grund aus umändern, bedürfen der königlichen Zu 
stimmung; sie werden ausdrücklich vom Gouverneur der königlichen 
Bestätigung Vorbehalten; erfolgt eine solche nicht innerhalb von 
zwei Jahren, so wird der in Frage kommende Entwurf nicht 
Gesetz. 
Es kann also der Gouverneur das Zustandekommen eines Gesetzes 
durch sein Veto verhindern; das gleiche kann die Krone selbst inner 
halb einer bestimmten Frist durch Nichterteilung der Bestätigung 
erzielen. Die Krone kann überdies meist wieder innerhalb be 
stimmter Frist ein bereits genehmigtes Gesetz wieder aufheben. 
Soweit das Vetorecht des Gouverneurs in Frage kommt, ist dasselbe
	        
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