Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

Einzelheiten  in  der  Fassung  des  Gesetzes  besonders
aufmerksam  zu  machen:
Durch  §  19  (Stowac/e  of  cargo  of  grain  etc.)  ist
vorgeschrieben:  cargo  of  which  more  than  one-third
consists  of  any  kind  of  grain,  corn,  rice,  paddy,  pulse,
seeds,  nuts,  or  nut  kernels,  herein-after  referred  to  as
grain  cargo,  shall  he  carried  on  board  any  British
ship,  unless  such  grain  cargo  he  contained  in  hags,
sacks,  or  barrels,  or  secured  from  shifting  by  hoards,
bulkheads,  or  othericise.  —  Die  Merchant  Shipping  Act
handelt  in  diesem  Paragraphen  nur  von  Englischen
Schiften;  sie  hat  darauf  verzichtet,  denselben  auch  auf
fremde  Schifte,  welche  Englische  Häfen  besuchen,  anzuwenden, ­
  und  konnte  dies  allerdings  um  so  unbedenklicher, ­
  als  derartige  kostspielige  Vorrichtungen,  wie  sie
durch  §  19  für  Englische  Schifte  vorgeschrieben  werden,
bei  den  konkurrirenden  Rhedereien  anderer  Staaten  schon
allgemein  gebräuchlich  waren,  als  sie  noch  von  den
Engländern  der  Kostenersparniss  halber  vielfach  vermieden ­
  wurden.
Ganz  anders  verfährt  aber  das  in  Rede  stehende
Gesetz  in  §  21.  Während  §  19  nur  von  Englischen
Schiften  handelt,  für  diese  aber  auch  bei  allen
Reisen  Anwendung  findet,  wird  das  Verbot,  in
der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  16.  März  Balken,  Planken
und  Dielen  als  Deckladung  zu  führen,  in  gleicher
Weise  auf  fremde  wie  auf  -«^ländische  Schifte  angewendet. ­
  Es  kommt  auch  für  Englische  Schiffe
nicht  zur  Anwendung,  wenn  dieselben  ihre
Ladung  in  einem  nichtenglischen  Hafen  löschen.
Die  Merchant  Shipping  Act  nimmt  also  Anstand,  eine
im  Interesse  der  Sicherheit  der  Schiftährt  für  nothwendig
erachtete  Vorschrift,  die  sie  sogar  den  fremden  Schiften,
welche  nach  einem  Englischen  Hafen  kommen,  aufnothigen
  will,  für  die  eigene  Handelsmarine  auch  dort
            
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