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ganzen Bewegung bezeichnet, die zu diesem traurigen Ergeb
nis geführt hat. Und doch wäre es ungerecht, die An
schauungen, von denen er ausging, lediglich in jenem Inter-
essenten-Katechismus wiederfinden zu wollen, so wie auch wohl
angenommen werden darf, dass Herr von Varnbüler, was die
Höhe der Industrie-Schutzzölle betrifft, vielfach über die Inten
tionen des Reichskanzlers hinaus gegangen ist. Denn der
Passus in dem Brief des Reichskanzlers vom 15. Dec. 1878,
wonach es sich „vielleicht empfehlen würde, bei manchen
Artikeln, im Interesse einzelner besonders leidender
Zweige der heimischen Industrie, eine Wiederherstellung
höherer, oder Erhöhung der gegenwärtigen Zollsätze vorzu
nehmen,“ ist unmöglich mit dem stattgehabten maasslosen Hin
aufschrauben des ganzen Zolltarifs, in fast allen Positionen, in
Einklang zu bringen. Die Coalitionen der Parteien und Inter
essenten und die Nothwendigkeit, für den finanziell-volkswirth-
schaftlichen Gesammtplan des Fürsten eine Majorität zu sichern,
haben ihn dazu geführt, die Varnbüler’schen Ausschreitungen mit
in den Kauf zu nehmen.
Fürst Bismarck ging bezüglich der Tarifreform von einer
selbsterdachten, in jenem Briefe vom 15. Dec. niedergelegten
generellen Idee aus, die auf den ersten Blick bestechen muss,
leider aber theoretisch und praktisch unhaltbar ist. Es ist die
Idee einer Aufhebung der isolirten Schutzzollwirkung
durch deren Verallgemeinerung. „Schutzzölle für ein
zelne Industriezweige,“ so heisst es dort, „wirken wie ein Privi
legium und begegnen auf Seite der Vertreter der nicht ge
schützten Zweige der Erwerbsthätigkeit der Abneigung, welcher
das Privilegium ausgesetzt ist. Dieser Abneigung wird ein
Zollsystem nicht begegnen können, welches der gesummten
inländischen Produktion einen Vorzug vor der ausländischen
Produktion auf dem einheimischen Markte gewährt.“
Wir werden an einer anderen Stelle, bei Besprechung der
Getreidezölle, auf den unversöhnlichen Widerspruch des Tarifs
von 1879 mit den Grundsätzen der Zollgesetzgebung von 1818,
deren Uebereinstimmung der Fürst doch für sein System in
Anspruch nimmt, noch näher eingehen. Hier sei nur an die
unbestreitbare, im Tenor des Gesetzes, wie in den Zahlen des