11. Kap. Der Credit (Fortsetzung).
297
° die concreten Umstände des bestimmten Falles den Thatbestand des Wuchers
ņ sich schließen. Ferner schließt, geradeso wie das deutsche, auch das öster-
erchische Gesetz die Anwendung der Strafen und der übrigen Rechtsnachtheile
Uk den Fall aus, daß die betreffenden Geschäfte auf seiten beider Contrahenten
°. 8 Handelsgeschäfte erscheinen. Man nimmt eben mit Recht an, daß sich
îîņ Kaufmann von einem andern nicht werde betrügen lasten. Es kann dem-
°ch ^uch das österreichische Gesetz vom Jahre 1881 als eines der bessern
^ "chergesetze bezeichnet werden, weil es auch diejenigen Geschäfte trifft, mittelst
îŗen das wucherische Abkommen verschleiert werden soll. Aber trotzdem, und
^ ""H noch gewisse besondere Delikte, welche die Ausbeutung des
iņş şşibn zum Gegenstand haben, bestraft, steht es hinter dem deutschen Gesetze
vfern zurück, als es nicht wie dieses den Sachwucher trifft. Der neue
à^ģbso^cntwurf, der bald Gesetz werden dürfte, füllt indessen diese Lücke aus
dehnt die Strafbestimmungen auch auf diese Art der wucherischen Aus
übung aus.
fàûftr^ Wuchergesetze allein sind indessen nicht genügend, um dem wirt-
h *>nV^ C - n â" guérir. Sie müssen vielmehr durch die Wirksamkeit
des ^ņstitutionen ergänzt werden, welche sich die Erhaltung und die Mehrung
enn der minder Bemittelten zur Aufgabe machen und diesem Zwecke
brechend organisirt sind.
leg Zunächst ist da auf das Bestehen humaner Schuldgesetze Gewicht zu
^selben sollten die Bestimmung enthalten, daß einem jeden Individuum
Maß unentziehbaren Besitzes gesichert würde und ihm, wenn er
^ìllenschaft eines Familienhauptes besitzt, wenigstens eine bestimmte
1)00 Kleidern, ein Bett, die nöthigen Arbeitswerkzeuge und Bildungs-
ttessx ņicht mit Beschlag belegt werden können. Ist aber der Be-
c ,oin Hausvater, so ist es billig, das ihm auch der Besitz einer Heim-
^sichert, d. h. daß sein Wohnhaus und ein Stück Land von einem
^âeifr àŗthe mit dem entsprechenden Viehstande und Vorrath an Betriebs-
kz àņ^en vor der gerichtlichen Pfändung bewahrt werde. Ferner erscheint
r eine billige und gerechte Maßregel, wenn die Anordnung getroffen
hiņgn', bäuerliche Besitz über ein bestimmtes Maß seines Werthes
m,r şûr gewisse nothwendige Zwecke, wie zu Gunsten der Mit-
Hypotheken belastet werden könne, und daß die Heimstätte
"lit Schwer die Nothwendigkeit, das bäuerliche Erbrecht so zu gestalten, daß die Güter
Ģunsten der das Gut nicht übernehmenden Geschwister oder sonstigen
^3 j " n ^ten nicht übermäßig belastet werden können, haben wir bereits im 7. Kapitel
S teteii gehandelt. Aber auch da, wo derartige Gesetze bestehen, kann der Fall
infolge des Vorhandenseins einer ungewöhnlich großen Anzahl von
ŞMe mit dem gesicherten Bestände einer bäuerlichen Wirtschaft nicht mehr