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Unstreitig hat der Beklagte am 1. Februar 1918 21 Arbeiter be
schäftigt, unstreitig ist ferner bis zum Mai dieses Jahres die Warenher
stellung des Betriebes des Beklagten in zwei aufeinander folgenden Mo
naten noch nicht unter sechzig Hundertstel derjenigen gesunken, tvelche der
Betrieb im Durchschnitt des Jahres 1915 getätigt hat, da bis zum Tage
der Entlassung des Klägers noch ein Lieferungsauftrag des Bekleidungs
amtes vorlag, an dessen Erledigung weiter gearbeitet wurde. Es ist
ferner unstreitig, daß der Beklagte die Zahl seiner Arbeiter schon Anfang
Mai nur 9 vermindert hat, so daß der Kläger der zehnte Arbeiter war,
der von ihm entlassen wurde.
Die Ansicht des Beklagten, daß die Bestimmungen der gedachten
Verordnung auf ihn keine Anwendung finden, weil er nur Hausgewerbe
treibender oder Zwischenmeister sei, ist nach Wortlaut der Eingangsbe-
jtimmung dieser Verordnung nicht haltbar. Es wird in dieser Eingangs
bestimmung zwar zunächst gesagt, daß die Vorschriften der Verordnung
für gewerbliche Betriebe gelten sollen, in denen die Anfertigung von
Männer- oder Knabenkleidung (darunter auch Mützen) im Großen herge
stellt wird, im Schlußsatz heißt es dann aber:
„Die Vorschriften finden ferner, auch wenn es sich nicht um
Herstellung im Großen handelt, auf alle gewerblichen Betriebe der
bezeichneten Art Anwendung, in denen außer dem Inhaber minde
stens 4 Arbeiter (Arbeiterinnen) beschäftigt sind.
Dieser Schlußsatz hebt damit den Vordersatz wieder auf und be
stimmt, da die Vorschriften auch aruf alle kleinen Betriebe Anwendung
finden, in denen Mützen hergestellt werden, falls nur außer dem Be
triebsleiter mindestens 4 Gehilfen beschäftigt werden. Es ist auch ein
Unterschied darin nicht gemacht, ob in dem Betriebe die Herstellung aus
selbst besorgtem Material oder aus geliefertem Material erfolgt.
Es ist daher dem Kläger ohne weiteres darin beizupflichten, daß
seine Kündigung und Entlassung der Bestimmung des § 2 der gedachten
Verordnung widerspricht. Es fragt sich daher nur, ob diese Bestimmung
giltig ist dergestalt, daß dadurch die im Arbeitsvertrage von den Parteien
getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beseitigt >uid die gleichwohl erfolgte Kündigung und Aufhebung des Ar
beitsverhältnisses zu einer unerlaubten Handlung geworden ist, aus wel
cher der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz herleiten kann.
Unzweifelhaft steht die gedachte Bestimmung im Widerspruch mit
den Bestimmungen der §§ 620 ff. BGB. über die Beendigung des Dienst
verhältnisses.
Die gesetzliche Grundlage, auf welche die fragliche Verordnung des
Oberbefehlshabers in den Marken sich stützt, ist das Gesetz von: 4. Juni
1851 über den Belagerungszustand und zwar wird im Eingang der Ver
ordnung der § 9 b als die maßgebende gesetzliche Bestimmung angeführt.
Dieser § 9 b bestimmt, daß derjenige, welcher an einem im Belagerungs
zustand erklärten Orte oder Distrikte ein vom Militärbefehlshaber im In
teresse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher
llebertretung auffordert oder anreizt, mit Gefängnis bis zu einem Jahre