Contents: Die Heimarbeit im Kriege

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Unstreitig hat der Beklagte am 1. Februar 1918 21 Arbeiter be 
schäftigt, unstreitig ist ferner bis zum Mai dieses Jahres die Warenher 
stellung des Betriebes des Beklagten in zwei aufeinander folgenden Mo 
naten noch nicht unter sechzig Hundertstel derjenigen gesunken, tvelche der 
Betrieb im Durchschnitt des Jahres 1915 getätigt hat, da bis zum Tage 
der Entlassung des Klägers noch ein Lieferungsauftrag des Bekleidungs 
amtes vorlag, an dessen Erledigung weiter gearbeitet wurde. Es ist 
ferner unstreitig, daß der Beklagte die Zahl seiner Arbeiter schon Anfang 
Mai nur 9 vermindert hat, so daß der Kläger der zehnte Arbeiter war, 
der von ihm entlassen wurde. 
Die Ansicht des Beklagten, daß die Bestimmungen der gedachten 
Verordnung auf ihn keine Anwendung finden, weil er nur Hausgewerbe 
treibender oder Zwischenmeister sei, ist nach Wortlaut der Eingangsbe- 
jtimmung dieser Verordnung nicht haltbar. Es wird in dieser Eingangs 
bestimmung zwar zunächst gesagt, daß die Vorschriften der Verordnung 
für gewerbliche Betriebe gelten sollen, in denen die Anfertigung von 
Männer- oder Knabenkleidung (darunter auch Mützen) im Großen herge 
stellt wird, im Schlußsatz heißt es dann aber: 
„Die Vorschriften finden ferner, auch wenn es sich nicht um 
Herstellung im Großen handelt, auf alle gewerblichen Betriebe der 
bezeichneten Art Anwendung, in denen außer dem Inhaber minde 
stens 4 Arbeiter (Arbeiterinnen) beschäftigt sind. 
Dieser Schlußsatz hebt damit den Vordersatz wieder auf und be 
stimmt, da die Vorschriften auch aruf alle kleinen Betriebe Anwendung 
finden, in denen Mützen hergestellt werden, falls nur außer dem Be 
triebsleiter mindestens 4 Gehilfen beschäftigt werden. Es ist auch ein 
Unterschied darin nicht gemacht, ob in dem Betriebe die Herstellung aus 
selbst besorgtem Material oder aus geliefertem Material erfolgt. 
Es ist daher dem Kläger ohne weiteres darin beizupflichten, daß 
seine Kündigung und Entlassung der Bestimmung des § 2 der gedachten 
Verordnung widerspricht. Es fragt sich daher nur, ob diese Bestimmung 
giltig ist dergestalt, daß dadurch die im Arbeitsvertrage von den Parteien 
getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
beseitigt >uid die gleichwohl erfolgte Kündigung und Aufhebung des Ar 
beitsverhältnisses zu einer unerlaubten Handlung geworden ist, aus wel 
cher der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz herleiten kann. 
Unzweifelhaft steht die gedachte Bestimmung im Widerspruch mit 
den Bestimmungen der §§ 620 ff. BGB. über die Beendigung des Dienst 
verhältnisses. 
Die gesetzliche Grundlage, auf welche die fragliche Verordnung des 
Oberbefehlshabers in den Marken sich stützt, ist das Gesetz von: 4. Juni 
1851 über den Belagerungszustand und zwar wird im Eingang der Ver 
ordnung der § 9 b als die maßgebende gesetzliche Bestimmung angeführt. 
Dieser § 9 b bestimmt, daß derjenige, welcher an einem im Belagerungs 
zustand erklärten Orte oder Distrikte ein vom Militärbefehlshaber im In 
teresse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher 
llebertretung auffordert oder anreizt, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
	        
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