und tumultuarisches Betragen die Fortführung der Ver
handlung unmöglich machten. Aber es würde beispiellos
sein und ebenso juristisch wie logisch unbegründet, wenn
mir wegen eines geistigen, wenn selbst beleidigenden An
griffes auf,den öffentlichen Ankläger, statt mich deshalb
von neuem zu verfolgen, die Wahrnehmung meines
Rechts in. dieser Sache, meine Verteidigung, ab
geschnitten wird! — Zweitens, Herr Präsident und meine
Herren Räte, kann in der gefallenen Äußerung tatsächlich
auch gar keine Beleidigung des Staatsanwaltes gefunden
werden. Das Gesetz — ich wiederhole es — verpflichtet
mich nur, den Staatsanwalt nicht zu beleidigen, und
hierzu bin ich auch entschlossen; aber auf dieser äußer
sten Linie seines und meines Rechts werde ich mich
halten; aber das Gesetz verlangt keineswegs Respekt
oder Ehrfurcht Dor demselben. Werfe ich also die
Frage auf:
„Bin ich der wissenschaftliche Prügeljunge
des Staatsanwalts?"
wie kann eine Bezeichnung, die ich mir selber beilege,
die Beleidigung eines andern sein?
(Sensation)
Aber ich will versuchen, die Sache dem Gerichtshöfe
noch klarer zu machen; ich werde mir erlauben, einen
Maßstab vorzulegen, wonach die Frage immer ent
schieden werden kann: ob eine Äußerung für den Staats
anwalt beleidigend ist oder nicht. Eine Äußerung ist nur
dann für den Staatsanwalt beleidigend, wenn sie auch
für jeden Privatmann beleidigend wäre. Denn eine
spezifische, besondre Ehre, eine andre Ehre als die all
gemein bürgerliche, hat der Staatsanwalt nicht. Ein
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