Full text: Ferdinand Lassalle

und tumultuarisches Betragen die Fortführung der Ver 
handlung unmöglich machten. Aber es würde beispiellos 
sein und ebenso juristisch wie logisch unbegründet, wenn 
mir wegen eines geistigen, wenn selbst beleidigenden An 
griffes auf,den öffentlichen Ankläger, statt mich deshalb 
von neuem zu verfolgen, die Wahrnehmung meines 
Rechts in. dieser Sache, meine Verteidigung, ab 
geschnitten wird! — Zweitens, Herr Präsident und meine 
Herren Räte, kann in der gefallenen Äußerung tatsächlich 
auch gar keine Beleidigung des Staatsanwaltes gefunden 
werden. Das Gesetz — ich wiederhole es — verpflichtet 
mich nur, den Staatsanwalt nicht zu beleidigen, und 
hierzu bin ich auch entschlossen; aber auf dieser äußer 
sten Linie seines und meines Rechts werde ich mich 
halten; aber das Gesetz verlangt keineswegs Respekt 
oder Ehrfurcht Dor demselben. Werfe ich also die 
Frage auf: 
„Bin ich der wissenschaftliche Prügeljunge 
des Staatsanwalts?" 
wie kann eine Bezeichnung, die ich mir selber beilege, 
die Beleidigung eines andern sein? 
(Sensation) 
Aber ich will versuchen, die Sache dem Gerichtshöfe 
noch klarer zu machen; ich werde mir erlauben, einen 
Maßstab vorzulegen, wonach die Frage immer ent 
schieden werden kann: ob eine Äußerung für den Staats 
anwalt beleidigend ist oder nicht. Eine Äußerung ist nur 
dann für den Staatsanwalt beleidigend, wenn sie auch 
für jeden Privatmann beleidigend wäre. Denn eine 
spezifische, besondre Ehre, eine andre Ehre als die all 
gemein bürgerliche, hat der Staatsanwalt nicht. Ein 
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