10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 41Z
muß denselben ein Ruhetag eingeräumt werden, der selbstredend thatsächlich
mit dem Sonntag identisch ist.
Die Arbeiterschutzgesetzgebung der übrigen europäischen Staaten und der
einzelnen Länder der Vereinigten Staaten von Amerika, welch letztere theilweise
sehr weitgehende derartige Maßregeln eingeführt haben, bewegt sich mehr oder
weniger in dem Geleise, welches die soeben skizzirten Vorschriften der meisten euro
päischen Großstaaten vorgezeichnet haben. Die einschlägigen Bestimmungen der
schweizerischen Gesetzgebung können geradezu als mustergiltig bezeichnet werden.
Wie bedeutend nun aber die heilsamen Wirkungen solcher Schutzgesetze
auch bereits sind, so haben sie doch die Höhe ihrer Entwicklung bis jetzt nicht
erreicht und sind noch auf so manche ihren Vorschriften bisher nicht unter
worfene Betriebe auszudehnen. Auch ist es dringend geboten, ihre Durch
führung durch Bestellung einer größern Anzahl von Gewerbe-Jnspectoren nach
drücklicher zu sichern.
Etwas seiner Natur nach vom Wesen der Arbeiterschutzgesetze gänzlich
verschiedenes ist die von socialistischer und, wenn auch weniger dringend, selbst
von christlich-socialer Seite geforderte gesetzliche Einführung eines obligatorischen
achtstündigen Maximalarbeitstages für alle gewerblichen, Großindustriellen, Eisen
bahn- nnd Bergwerks-Unternehmungen. Es kann doch unmöglich behauptet
werden, daß sich die so zahlreichen nicht mehr als 10 Stunden im Tage be
schäftigten Arbeiter, welche sich zudem der Sonn- und Feiertagsruhe erfreuen,
übermäßig anstrengen nüiffen. Sie brauchen also keinen Schutz gegen eine
ungerechte Ausbeutung ihrer Kräfte. Das Verlangen nach einem achtstündigen
Ņiaximalarbeitstage ist also eine mit der natürlichen Ordnung der Dinge in
Widerspruch stehende socialistische Prätention und nur dort am Platze, wo
^ine längere Arbeitszeit gesundheitsschädlich wirkt.
Auch ist die Behauptung, daß die Arbeitskraft des Individuums durch
bie Abkürzung der Zeit ihrer Inanspruchnahme entsprechend wachse und dem
nach die Einführung einer sehr kurzen Maximalarbeitszeit eine beträchtliche
Productionsminderung nicht nach sich ziehen werde, eine im allgemeinen noch
Üunz und gar unerwiesene. Man gibt sich in dieser Hinsicht entschieden
übertriebenen Erwartungen hin. Während die volkswirtschaftlichen Schrift-
steller des 17. und 18. Jahrhunderts es für eine unbestreitbare Thatsache
Zusahen, daß die Leute in dem Grade weniger arbeiteten, als sie wohlhabender
şbwn, Hot schon Adam Smith die Meinung vertreten, daß höhere Löhne
größere Einträglichkeit der Arbeit zur Folge haben. Auch bezüglich der Arbeits
tier Hot man bereits seit dem Ende des 18. Jahrhunderts anerkannt, daß
Verlängerung unter Uniständen keinesfalls zu einer Vermehrung, sondern
^ einer verhältnißmäßigen Verminderung der Production führe. Ferner hat
^ìe durch die soeben besprochenen Schutzmaßregeln zu Gunsten der weiblichen