229—230. Duplicate amtlicher Bestätigungen. 177
IV. Duplicate amtlicher Bestätigungen.
1. Ansuchen um dieselben.
229. Geräth eine amtliche Bestätigung durch Zufall oder
^urch ein gewaltsames von dem Inhaber unabhängiges Ereigniß
m Verlust, so kann derjenige, auf den dieselbe lautet, um aber-
nialige Ausfertigung derselben einschreiten. Er hat in diesem
Ansuchen stets den Zweck, für den dieß geschehen soll, bestimmt
anzugeben. (§. io6 Z. O., §. 76 a. u.)
2. Bedingungen des Ansuchens.
Jm Falle der den Zollbehörden jii leistenden Ausweisung.
Y c-. er bie IMnnbc gimi SBeMe einer ben ^oII,
C 'î llt)ir Vollziehung des Zollverfahrens zn leistenden
^11011)01^3 erimigen, so ist foigenbcg Wo#»:
■
S 2 ®f àî ober ble Abtheilung der Finanzwache nimmt über
cn Zustand der Laare, deren Gattung und Menge, dann die
İhl und Zeichen der Päcke nnd Behältnisse ein genaues Ver-
zelchmß auf nnd legt dasselbe der Bezirksbehörde vor. Die Letztere
verfügt dasselbe, wenn die Anzeige unmittelbar bei ihr eingebracht
2. Fond der Verlust der amtlichen Bestätigung erst, nachdem
die Waare un Orie der Bestimmung eintraf und daselbst abgelegt
werden war, statt, oder entdeckte der Besitzer einer Waare, deren
Stellung zu einem GefällSamte bei dem Eintreffen im Orte der
Z a u s ch n c r, Zollgesetze. ^