Contents: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

229—230. Duplicate amtlicher Bestätigungen. 177 
IV. Duplicate amtlicher Bestätigungen. 
1. Ansuchen um dieselben. 
229. Geräth eine amtliche Bestätigung durch Zufall oder 
^urch ein gewaltsames von dem Inhaber unabhängiges Ereigniß 
m Verlust, so kann derjenige, auf den dieselbe lautet, um aber- 
nialige Ausfertigung derselben einschreiten. Er hat in diesem 
Ansuchen stets den Zweck, für den dieß geschehen soll, bestimmt 
anzugeben. (§. io6 Z. O., §. 76 a. u.) 
2. Bedingungen des Ansuchens. 
Jm Falle der den Zollbehörden jii leistenden Ausweisung. 
Y c-. er bie IMnnbc gimi SBeMe einer ben ^oII, 
C 'î llt)ir Vollziehung des Zollverfahrens zn leistenden 
^11011)01^3 erimigen, so ist foigenbcg Wo#»: 
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S 2 ®f àî ober ble Abtheilung der Finanzwache nimmt über 
cn Zustand der Laare, deren Gattung und Menge, dann die 
İhl und Zeichen der Päcke nnd Behältnisse ein genaues Ver- 
zelchmß auf nnd legt dasselbe der Bezirksbehörde vor. Die Letztere 
verfügt dasselbe, wenn die Anzeige unmittelbar bei ihr eingebracht 
2. Fond der Verlust der amtlichen Bestätigung erst, nachdem 
die Waare un Orie der Bestimmung eintraf und daselbst abgelegt 
werden war, statt, oder entdeckte der Besitzer einer Waare, deren 
Stellung zu einem GefällSamte bei dem Eintreffen im Orte der 
Z a u s ch n c r, Zollgesetze. ^
	        
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